Allgemeine Lieferbedingungen §1 Allgemeines (1)Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2)Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. (3)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. §2 Liefer- und Leistungszeit (1)Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. (2)Fälle höherer Gewalt, die die Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindern, entbinden beide Vertragspartner bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung des Vertrages. Derjenige Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, ferner Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. (3)Die Lieferung erfolgt als Selbstlieferung und ist hinsichtlich der Leistungszeit freibleibend. (4)Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (5)Die Einhaltung unserer Lieferbedingungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. §3 Gefahrübergang, Transport (1)Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung durch uns unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. (2)Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. §4 Preise (1)Soweit wir ausdrücklich schriftlich ein verbindliches Angebot abgeben, halten wir uns an diese Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. (2)Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW). (3)Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. §5 Zahlung (1)Wir berechnen die Ware grundsätzlich zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft. (2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (3)Wechsel akzeptieren wir nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. (4)Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Scheckeinlösung maßgeblich. (5)Wünscht der Käufer die Teilnahme am Sepa-Lastschriftfverfahren, behalten wir uns das Recht vor, die Pre-Notification bis zum Tag vor Einreichung der Fälligkeit zu übermitteln. (6)Sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ferner wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Restlieferung von der vollständigen Begleichung der Außenstände abhängig zu machen. (7)Ist der Käufer mit der Zahlung im Verzug und zweimal vergeblich gemahnt worden, haben wir das Recht, die Ware zu verwerten. 8)Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn diese auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.Sollte im Zuge eines beidseitig akzeptierten Geschäftsverhältnisses vom Verkäufer eine Gutschrift zu Gunsten des Käufers erstellt werden, kann diese nur im Zuge einer Neubestellung verrechnet werden. Gutschriften verfallen innerhalb von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum. §6 Gewährleistung und Haftung (1)Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche aus Verzug. (3)Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. (4)Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere Haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (5) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Versicherung beschränkt. §7 Eigentumsvorbehalt (1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei rechtswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Verkaufssache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. (2)Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (3)Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (4)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Gleiches gilt für die Vermengung. Dies gilt auch, wenn eine neue Hauptsache entsteht. (5)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 8 Vertriebsvereinbarung (1) Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, die Ware eigenverantwortlich unter seinem eigenen Firmennamen sowohl über sein stationäres Ladengeschäft als auch über seinem eigenen Webshop weiter zu verkaufen (einfaches, nicht-exklusives Vertriebsrecht). Im Hinblick auf § 9 Abs. 3 ist der Vertrieb der Ware über Plattformen und Marketplaces ist unzulässig. (2) Der Käufer kann folgende Vertriebsunterstützung der VENTO Vertriebs GmbH nutzen: Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Produktfotos, vorformulierte Produktbeschreibungen, Informationen über Produktneuerscheinungen und Sonderangebote. (3) Käufer und Verkäufer sind sich dahingehend einig, dass der Markterfolg des Vertriebs der Ware vor allem von den Marketingleistungen beider Partner abhängig ist. Die von dem Verkäufer vertriebenen Artikel stellen hochpreisige Markenprodukte dar, die mit großem Werbeaufwand vermarktet werden. Die Produkte sollen daher nicht als billige Massenware, sondern – im Vergleich zu anderen Geschenkartikeln – im Segment der eher hochwertigen Produkte mit besonderem Kundennutzen und damit höherem Preis positioniert werden. Damit einher geht insbesondere die hohe Markenqualität der vertriebenen Artikel, die eine besondere, qualitativ hochwertige Präsentation der Artikel im Verkauf erfordert. Im Fall des Internethandels muss der Käufer daher über einen eigenen Webshop verfügen, der den gestellten Anforderungen genügt. Ein Vertrieb über eBay, Amazon und vergleichbare Marktplätze erfüllt nach den genannten Auswahlkriterien diese Anforderungen nicht. (4) Dem Käufer steht es frei, neben den Waren des Verkäufers Produkte von Konkurrenzunternehmen des Verkäufers anzubieten und zu vertreiben. (5) Der Käufer ist in der Gestaltung seiner Preise und Bedingungen gegenüber Dritten frei. Eine Preisbindung besteht nicht. § 9 Schutzrechte (1) Sämtliche Schutzrechte an den Waren einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Firmenrechte oder sonstige Kennzeichen, soweit vorhanden, stehen dem Verkäufer zu. (2) Der Käufer darf Marken, Handelsnamen oder sonstige Zeichen des Verkäufers an den Artikeln oder solche Marken, Handelsnamen oder sonstige Zeichen an den Artikeln, die mit denen des Verkäufers identisch sind oder diesen ähnlich sind oder Schutzrechte – soweit diese eintragungsfähig sind – weder innerhalb noch außerhalb des ihm zugewiesenen Vertragsgebietes für sich schützen oder eintragen lassen. Demgemäß ist der Käufer auch nicht berechtigt, die vorstehend genannten Kennzeichen als Bestandteil seiner Firma oder eines Domain-Namens zu übernehmen und ins Handelsregister oder ein anderes Register eintragen oder bei einer Zertifizierungsstelle schützen zu lassen. (3) Dem Käufer ist die Verwendung von Markenlogos zu den vertriebenen Waren im Internethandel außerhalb eines eigenen Webshops untersagt. §10 Weitere Bestimmungen (1)Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser vertraglichen Vereinbarung ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung abzutreten. (2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. An diesem ist auch der Gerichtsstand, mit der Maßgabe, daß wir auch am Gerichtsstand des Bestellers Klage erheben können. (3)Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte. (4)Wir weisen gemäß §26 BDSG darauf hin, dass Kundendaten gespeichert werden. VENTO Vertriebs GmbH Reisen, den 17.04.2013