Kevin Heiniger Krisen, KritiK und sexualnot Die «nacherziehung» männlicher Jugendlicher in der anstalt aarburg (1893–1981) Krisen, Kritik und Sexualnot Kevin Heiniger Krisen, Kritik und Sexualnot Die «Nacherziehung» männlicher Jugendlicher in der Anstalt Aarburg (1893–1981) Weitere Informationen zum Verlagsprogramm: www.chronos-verlag.ch Umschlagbild: Gruppenbild auf der Hochwacht, um 1920/25. (AJA) © 2016 Chronos Verlag, Zürich ISBN 978-3-0340-1350-5 Publiziert mit Unterstützung des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Rahmen des Pilotprojekts OAPEN-CH. Meinem Vater, meiner Mutter Auf dem Dunkel liegt ein Strang, der in Fernen dich geführt. Tagelang – nächtelang. Und oft hast du gebetet, und öfter noch hat dich berührt die Kälte deiner Seele. Jenö Marton, Zelle 7 wieder frei ...! (1936) Dort, wo die jungen aufdrängenden Kräfte hinter grauen Mauern festgehalten wurden, stauten sie die Phantasie voll wahllos wollüstiger Bilder, die manchem die Besinnung raubten. Robert Musil, Die Verwirrungen des Zöglings Törless (1903) 7 Inhalt Dank 11 Prolog 13 1. Einleitung 15 2. Die Zwangserziehungsanstalt Aarburg im Kontext des ‹Jahrhunderts der Anstalten› 45 2.1. Waisenhäuser und Pioniere bis um 1800 45 2.2. Reformierte und katholische Anstalten – eine asynchrone Entwicklung 47 2.3. Private Wohltätigkeit und staatliche Fürsorge im Diskurs der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts 49 2.4. Gründungsversuche von staatlicher Seite 58 2.5. Kantonaler Alleingang 63 3. Erste Betriebsperiode, 1893–1895 71 3.1. Direktor Joseph Baur – eine Fehlbesetzung? 72 3.2. Vom Gymnasiallehrer zum Direktor der Zwangserziehungsanstalt 76 3.3. Die Rolle der Presse 79 3.4. Interne Konflikte 83 3.5. Epilog auf die erste und Ausblick auf die zweite Direktorenkrise 101 3.6. Fazit zur Direktorenkrise 1894 103 4. Misshandlungen und Suizide – die unruhigen Jahre 1914 und 1916 109 4.1. Hilferuf des Direktors 110 4.2. Die Untersuchung – eine Momentaufnahme des Anstaltslebens 113 4.3. Formen von Gewalt, die Sicht des Personals und die Verantwortung des Direktors 117 4.4. Die Ernährungsfrage und der Naturalienhandel 122 8 Inhaltsverzeichnis 4.5. Parteilichkeit des Anstaltspersonals, Diskriminierungen und Zöglingshierarchien 130 4.6. Die Rolle des Pfarrers Alfred Zimmermann 133 4.7. Direkte Konsequenzen der Untersuchung 138 4.8. Fazit zur Misshandlungsaffäre 141 4.9. Die Suizide von 1916 142 4.10. Das Bild der Suizidenten aus der Sicht der Untersuchung 146 4.11. Freundschaften, Cliquen und Zöglingsnetzwerke 153 4.12. Schund und Literatur – ungeeignete Lektüre als Suizidgrund? 163 4.13. Falsches Erziehungssystem oder «geistige Minderwertigkeit» – die Ursachendiskussion 172 4.14. Reformpädagogik und neue Erziehungsansätze 178 4.15. Beschlüsse, Folgen und Desavouierung des Kritikers 194 4.16. Fazit zu den Krisen von 1914 und 1916 197 5. ‹Der Kampf um Aarburg› – die Anstaltskritik von 1935/36 und ihre Folgen 201 5.1. Der Fall Lippuner – ein Internum wird zur öffentlichen Debatte 202 5.2. Schohaus, Steiner, Grosser Rat – ein multilateraler Konflikt entbrennt 205 5.3. Die Sonderkommission in Aktion 212 5.4. «Peinlich» und «schädigend» – die Aufsichtskommission in der Defensive 217 5.5. Reformvorschläge der Sonderkommission 218 5.6. Subkommissionen, das Strafgesetzbuch und politische Verzögerungen 221 5.7. Dauerbaustelle Erziehungsanstalt 223 5.8. Zwischenfazit zur Kritik und zu den Folgen 228 6. Reformen in der Anstaltspraxis nach 1936 231 6.1. Psychiatrische Begutachtung und Versetzung von Jugendlichen 231 6.2. Gruppen- und Progressivsystem 234 6.3. Freizeitgestaltung 235 6.4. Berufsausbildung und Externat 243 6.5. Ein Arbeitskonflikt zwischen Personal und Direktor 1945/46 248 6.6. Professionalisierung des Personals und Pädagogisierung der Anstaltspraxis 255 9 Inhaltsverzeichnis 6.7. Spuren des Umbruchs im Tagebuch von Oskar M. 258 6.8. Fazit: Die Kritik von Schohaus als Zäsur für die Anstalt und als Zeitphänomen 260 7. Gesellschaftlicher Wandel und Direktorenwechsel – Jahre des Umbruchs um 1970 265 7.1. Presse- und Heimkampagne, 1970–1972 265 7.2. Die Entwicklung in Aarburg 271 7.3. Die Expertise von 1978 und ihre Folgen 275 7.4. Jugendheim, Anstalt für Nacherziehung und Aussenwohngruppe, 1993 279 7.5. Fazit zur Entwicklung nach 1970 280 8. Das «sexuelle Problem» 283 8.1. Homosexualität und Diskurse über Homosexualität seit dem Spätmittelalter 284 8.2. (Homo-)Sexuelle Lebenswelten in der Anstalt Aarburg, 1906–1965 302 8.2.1. Sittlichkeitsdelikte im Zeitkontext 302 8.2.2. Liebe, Zuneigung, Sexualität – die Strategien von Oskar M. 305 8.2.3. Schwärmereien und Freundschaftsbünde, 1906 und 1915/16 310 8.3. Generationenwechsel in der Direktion und veränderter Umgang mit Homosexualität, 1932 328 8.3.1. Fritz M. – erfolgloser Heilungsversuch vom «Krebsübel» 331 8.3.2. Zöglinge untereinander – Untersuchungen zu Affären in den Jahren 1939, 1949 und 1958 334 8.3.3. Gradmesser jugendlicher Reife – ein Zwischenfazit zu den Affären 361 8.3.4. «[...] wie es zwei treiben, die sich ‹gerne› haben» – weibliche Angestellte und Zöglinge 363 8.3.5. «[...] in einer ‹schwulen› Manier [...]» – männliche Angestellte und Zöglinge 369 8.3.6. «Dä stoht uf di» – Ehemalige und Zöglinge 373 8.3.7. «[...] denn es ekelte mich vor ihm» – auswärtige Männer und Zöglinge 376 8.4. Das «sexuelle Problem» nach der Heimkampagne 379 8.5. Fazit zum «sexuellen Problem» 381 9. Résumé 385 10 Inhaltsverzeichnis Quellenanhang 403 Editorische Notiz 403 Tagebuch von Oskar M., 1944/45 403 Anhang 1: Fragen an den ehemaligen Erzieher und Gewerbelehrer Felix Auer 447 Anhang 2: Kommentar zu den Suiziden von 1916. Von Dr. med. Mark Fellmann 449 Anhang 3: Tabellen und Grafiken 451 Verzeichnis der Tabellen 451 Verzeichnis der Grafiken 451 Abkürzungen 467 Quellen- und Literaturverzeichnis 469 Quellen 469 Literatur 477 Bildnachweis 495 11 Dank Auf die Erziehungsanstalt Aarburg als Forschungsthema aufmerksam wurde ich in der Wanderausstellung «Verdingkinder reden – Enfances volées», als sie im aargauischen Baden Station machte. Für Hinweise und die Bereitstellung von Recherche- und Ausstellungsunterlagen bedanke ich mich bei Basil Rogger und Jacqueline Häusler. Für den grosszügigen Zugang zum Archiv des heutigen Ju- gendheims Aarburg und das damit verbundene Vertrauen bin ich dem Direktor Hans Peter Neuenschwander und seinen Mitarbeiterinnen zu Dank verpflich- tet. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Studie in dieser Form nicht möglich gewesen. Für die Betreuung, Beratung und Unterstützung während der Promotionszeit an der Universität Basel danke ich Martin Lengwiler und für die Übernahme des Zweitgutachtens Markus Furrer. Dem Team des Staatsarchivs Aargau und stellvertretend Jeanette Rauschert spreche ich für die zuvorkommende und pro- fessionelle Beratung und Bereitstellung von Archivalien meinen Dank aus. Die Freiwillige Akademische Gesellschaft Basel sowie der Forschungsfonds der Uni- versität Basel ermöglichten mit Stipendien eine intensive Abschlussphase. Beiden Körperschaften sei an dieser Stelle ebenso gedankt. Hans-Peter Wiedmer und Roman Pargätzi vom Chronos Verlag bin ich für die Möglichkeit zur Publikation und das sorgfältige Lektorat zu grossem Dank verpflichtet. Für die kritische Lektüre des Textes, daran anschliessende Diskussionen und Ermunterungen möchte ich mich schliesslich bei Adrian Auer, Thomas Hofmeier, Patricia Meyer und Ulla Schmidt bedanken. Ersterem bin ich zudem für die mentale Unterstützung während der gesamten Projektphase dankbar. Basel, im Juli 2016 13 Prolog «Aus der luftigen Höhe meiner Zelle wandert mein Blick hinab, auf das zu meinen Füssen in tiefem Morgenschimmer liegende Städtchen. Schwarz- graue Nebelschwaden schleichen durch die Gassen, umringen wogend Haus um Haus. Ab und zu dringt ein menschlicher Schatten aus dem brodelnden Nebelmeer, um gleich wieder verschluckt zu werden, − um gleich wieder zu verschwinden! Gleicht dieser Menschenschatten nicht auch meinem Dasein, meiner nutzlos vorüberhuschenden Jugend?» 1 Die einleitende Passage stammt aus dem Tagebuch des jugendlichen Oskar M. (geb. 1927), der die Jahre 1942–1945 in der Erziehungsanstalt Aarburg zubrachte. Der geschilderte Blick des Zöglings aus dem Zellenfenster steht symbolisch für die Sicht von «unten», 2 für die Perspektive von Jugendlichen, die von fürsorge- rischen und gerichtlich angeordneten Massnahmen betroffen waren und deren Stimmen mangels schriftlicher Quellen in historischen Untersuchungen meist nur wenig Raum erhalten. 3 Dieser Blick von «unten» eröffnet eine andere, persönliche Sichtweise auf den Alltag in einer Erziehungsanstalt und lässt die Lebenswelt der Bewohner plastisch hervortreten. Das Tagebuch von Oskar M. ist in dieser Hinsicht ein Glücksfund, weil der Jugendliche seine Gedanken gut zu formulieren verstand, und weil das Tagebuchschreiben ein für ihn wichtiges Mittel zur Kom- pensation fehlender Vertrauens- und Bezugspersonen zu sein scheint. Anhand solcher Ego-Dokumente, welche die subjektive Sicht eines Akteurs vermitteln, sind Vergleiche mit behördlichen und institutionellen Darstellungen möglich, die für sich zwar eine gewisse Objektivität reklamieren, tatsächlich aber ebenfalls durch Deutungsmuster und amtliche Verschriftlichungspraktiken subjektiv gefärbt sind. Diese Diskrepanz zwischen individuellen und institutionellen Darstellungen lässt sich beispielhaft anhand zweier Dokumente illustrieren, die gegen Ende von Oskars Anstaltsaufenthalt entstanden. Oskar entfernte sich am 7. Juli 1945 unerlaubterweise aus der Anstalt, um beim örtlichen Polizeiposten Anzeige zu erstatten. Während eines vorgängigen Kran- kenhausaufenthalts waren persönliche Gegenstände, darunter das heute noch erhaltene Tagebuch, von der Anstaltsleitung konfisziert worden. Er wollte auf 1 Tagebuch Oskar M., April 1944 bis Februar 1945 (AJA Dossier Nr. 1906). Vgl. Quellenanhang, S. 403–445. 2 «Unten» ist hier umso mehr im übertragenen Sinn zu verstehen, als das Zitat tatsächlich den Blick von der Festung ins Städtchen hinunter wiedergibt. 3 Vgl. Schwerhoff, Gerd: Historische Kriminalitätsforschung. Frankfurt a. M. 2011, S. 25. 14 Prolog diesem Weg wieder zu seinem Besitz kommen. Gleichentags befragte Anstalts- direktor Ernst Steiner (1904–1977) den Jugendlichen zu diesem Vorkommnis – der Polizeibeamte hatte den Direktor über die Beschwerde wohl in Kenntnis gesetzt. Im Protokoll vermerkte Direktor Steiner: «Es erfolgt nun eine scharfe Ausein- andersetzung, in der dem Zögling vor Augen geführt wird, was es letzten Endes heisst ‹Anstaltszögling› zu sein.» 4 Zwei Tage später entwich Oskar aus der Anstalt und begab sich zu seinem Vater, um – wie er später angab – über den zuständigen Jugendanwalt seinen Standpunkt darzulegen. 5 Den Moment der Unterredung mit Direktor Steiner schilderte Oskar gegenüber dem Jugendanwalt mit etwas anderen Worten: «Auf diese Äusserung hin wurde Direktor Steiner böse, er schlug mir mit den Fäusten in das Gesicht und warf mir Schimpfworte an.» 6 Die Unterschiede der beiden Darstellungen könnten deutlicher nicht sein und verweisen exemplarisch auf zwei Extrempositionen: auf der einen Seite die des Anstaltsdirektors, der die Gewalt über die Institution und das geschriebene Wort hat, auf der anderen Seite die des «Zöglings», des Jugendlichen, der sich aus dieser Sphäre hinausbegeben musste, um seiner Stimme Gehör zu verschaffen. Es ist nun nicht die Aufgabe des Historikers, darüber zu befinden, welche der beiden Aussagen die ‹richtige› und wahrhaftige sei. Vielmehr geht es darum, beide Perspektiven aufzuzeigen und in ihren Entstehungskontext einzubetten. Dabei gilt es, auf ein bestimmtes Machtgefüge innerhalb eines institutionellen Systems und daraus resultierende Abhängigkeiten und Folgen hinzuweisen. Wer machte in einer bestimmten Situation welche Äusserungen und welche Ziele verfolgte er damit? – Das sind beispielhafte Fragen, die in diesem Zusammenhang interessieren und welche die Handlungsweisen der unterschiedlichen Akteure nachvollziehbar werden lassen. Für Oskar war – soweit bekannt – nach diesen Ereignissen der Anstaltsaufenthalt beendet. Sein Tagebuch, das er im Juli 1945 in Aarburg zurückliess, stellt aus heutiger Sicht ein wichtiges Zeitdokument zum Anstaltsalltag jener Jahre dar und wird uns in dieser Darstellung verschiedentlich begegnen. Seiner Einzigartigkeit als historische Quelle wegen ist es im Anhang nahezu vollständig wiedergegeben. 7 4 Protokoll Direktor Steiner, 7. 7. 1945 (AJA Dossier Nr. 1906). 5 Oskars Vater schilderte dies so: «Oskar ist ja bekanntlich im Trainingsanzug mit Turnschuhen an den Füssen, von Aarburg nach B. gelaufen, also zu seinem Vater um vor einer Amtsperson seine angeblichen Verhältnisse zu klagen.» Vater M. an Direktor Steiner, 7. 8. 1945 (AJA Dos- sier Nr. 1906). Es handelt sich bei der angeblichen Strecke um eine Distanz von etwa 100 Kilo- metern. 6 Protokoll Jugendanwalt Fischer, 12. 7. 1945 (AJA Dossier Nr. 1906). 7 Aufgrund der mangelnden Relevanz für die vorliegenden Fragestellungen ist eine mehrseitige Kurzgeschichte, die sich am Anfang des Tagebuchs findet, weggelassen. 15 1. Einleitung Ausgangslage Gegenstände dieser Arbeit sind die Erziehungsanstalt Aarburg 1 mit den Menschen, die sie während des Untersuchungszeitraums bevölkerten oder in ihrem Umfeld agierten, sowie die dort praktizierten und zeitlichem Wandel unterworfenen Er- ziehungskonzepte. Die Eröffnung der Zwangserziehungsanstalt (ZEA) auf der Festung Aarburg im Jahr 1893 geschah auf kantonale Initiative hin und ist im Kontext des sich im Lauf des 19. Jahrhunderts ausdifferenzierenden Schweizer Strafvollzugsystems zu sehen. 2 Das Hauptanliegen der Initianten war, jugend- liche Straffällige vor der gemeinsamen Inhaftierung mit Erwachsenen und damit vor negativen Einflüssen zu bewahren und erzieherisch auf sie einzuwirken. Die Jugendlichen, die überwiegend aus unterprivilegierten Bevölkerungsschichten stammten, sollten – noch ganz dem Geist der philanthropischen Armutsbekämp- fung des 19. Jahrhunderts verpflichtet – durch Arbeit zur Arbeit erzogen wer- den, damit sie als Erwachsene nicht der kommunalen Fürsorge zur Last fielen. 3 Das damals sich in der bürgerlich geprägten Gesellschaft etablierende Konzept von Jugend, das diesen Bestrebungen zugrunde lag, definierte Jugendliche auf- grund ihrer Beeinflussbarkeit als besonders gefährdet und mass ihnen für die Zukunft der Gesellschaft eine besondere Bedeutung bei. 4 Die Anstalt Aarburg war schweizweit eine der Ersten, die ausschliesslich für männliche Jugendliche unter 18 Jahren bestimmt war – frühere kantonale Gründungen waren die Korrek- tionsanstalt Ringwil (1881) im Kanton Zürich sowie die ZEA Trachselwald (1892) 1 Der Name der Erziehungsinstitution wurde mehrmals geändert und spiegelt damit einen gesell- schaftspolitischen, juristischen und erziehungskonzeptionellen Wandel: Zwangserziehungs- anstalt (1893–1942); Erziehungsanstalt (1942–1969); Erziehungsheim (1970–1989); Jugendheim (1989 bis heute). 2 Zur historischen Entwicklung vgl. etwa: Baechtold, Andrea: Strafvollzug. Straf- und Mass- nahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz. 2. Auflage. Bern 2009, S. 19–25; Ludi, Regula Marianne: Die Fabrikation des Verbrechens. Zur Geschichte der modernen Kriminalpolitik 1750–1850. Tübingen 1999; Zinniker, Fritz: Die Strafanstalten Baden und Aarburg und die aargauischen Filialstrafanstalten 1803–1864. Aarau 2000 (Erstdruck 1945). 3 Sutter, Gaby: «Erziehung und Gewöhnung zur tüchtigen Arbeit». Diskussionen über die Ar- menerziehung im Schweizerischen Armenerzieherverein (Mitte 19. bis Anfang 20. Jahrhun- dert). In: Heimverband Schweiz (Hg.): Schritte zum Mitmenschen. 150 Jahre Heimverband. Vom VSA zum Heimverband. Zürich [1994], S. 8–51, hier 19–27. 4 Vgl. hierzu etwa: Benninghaus, Christina: Die Jugendlichen. In: Frevert, Ute et al. (Hg.): Der Mensch des 20. Jahrhunderts. Frankfurt a. M. 1999, S. 230–253, hier 238; Wilhelm, Elena: Rationalisierung der Jugendfürsorge. Die Herausbildung neuer Steuerungsformen des Sozialen zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Bern 2005, S. 79–85. 16 1. Einleitung im Kanton Bern. 5 Im Gegensatz zu den beiden Schwesteranstalten verfügt die Erziehungsinstitution in Aarburg über eine ununterbrochene Betriebsgeschichte bis in die Gegenwart und existiert noch immer als Jugendheim mit kantonaler Trägerschaft. 6 Dieser institutionellen Kontinuität ist es wohl zu verdanken, dass sich im Archiv ein nahezu lückenloser Aktenbestand mit den Personendossiers der eingewiesenen Jugendlichen seit 1893 erhalten hat. Die Quellenlage, das frühe Gründungsdatum und die Betriebskontinuität machen die Anstalt Aarburg zu einem idealen Untersuchungsgegenstand, um die Entwicklung des erzieherischen Massnahmenvollzugs an männlichen Jugendlichen in der Schweiz auf lebenswelt- licher Ebene über einen längeren Zeitraum exemplarisch darzustellen. Die ZEA Aarburg – ursprünglich zur Aufnahme gerichtlich verurteilter Jugend- licher konzipiert – erfuhr bereits im Organisationsdekret von 1893 eine Funk- tionserweiterung, die sie im Sinn der Verbrechensprävention zur Aufnahme jugendlicher «Taugenichtse» ohne gerichtliche Verurteilung definierte. 7 Die ad- ministrative Versorgung hatte sich seit der Mitte des 19. Jahrhunderts in Form von kantonalen Verordnungen im Bereich des Armenwesens auszudifferenzieren begonnen 8 und gab den Behörden vermehrt Instrumente in die Hand, um die durch Bevölkerungswachstum und Industrialisierung bedingten Formen von Massenarmut 9 zu bekämpfen. Die armenrechtlichen Massnahmen hatten einen repressiv-disziplinierenden sowie stark moralisierenden Charakter und kamen dann zur Anwendung, wenn die Gefahr von Armengenössigkeit bestand, die Mittellosen also der öffentlichen Hand und in erster Linie der Heimatgemeinde zur Last zu fallen drohten. Es handelte sich dabei nicht um die strafrechtliche Ahndung von Verbrechen, sondern um die disziplinierende Sanktionierung de- 5 Zu den Unterschieden staatlichen Engagements im Bereich der Zwangserziehung weiblicher und männlicher Jugendlicher vgl. Jenzer, Sabine: Die «Dirne», der Bürger und der Staat. Private Erziehungsheime für junge Frauen und die Anfänge des Sozialstaates in der Deutschschweiz, 1870er bis 1930er Jahre. Köln 2014, S. 316–318. 6 Die ZEA Trachselwald wurde 1929 nach Prêles/Tessenberg verlegt, und die Korrektionsanstalt Ringwil wurde 1935–1939 zur Arbeitskolonie der Strafanstalt Regensdorf umgewandelt und damit Teil des Erwachsenenstrafvollzugs. 7 Organisations-Dekret für die Zwangserziehungs-Anstalt Aarburg. Vom 16. Mai 1893. In: Ge- setzes-Sammlung für den eidgenössischen Kanton Aargau. Neue Folge. Band IV. Brugg 1896, S. 39–43, hier 39. 8 Der Kanton Aargau etwa legte diesbezüglich mit dem ‹Gesetz über Errichtung einer Zwangs-Arbeitsanstalt› vom 19. Februar 1868 die Basis. Vgl. StAAG DJ01.0314, Varia A. Mit dem Versorgungsgesetz von 1849 war der Thurgau der erste Kanton mit entsprechender Gesetzgebung, und bis 1900 hatten 17 Kantone – bis auf Freiburg alle Deutschschweizer Stände – ihre Gesetzgebung angepasst. Vgl. dazu: Rietmann, Tanja: «Liederlich» und «arbeits- scheu». Die administrative Anstaltsversorgung im Kanton Bern (1884–1981). Zürich 2013, S. 43 f.; Bossart, Peter: Persönliche Freiheit und administrative Versorgung. Winterthur 1965; Dubs, Hans: Die rechtlichen Grundlagen der Anstaltsversorgung in der Schweiz unter be- sonderer Berücksichtigung des gegenseitigen Verhältnisses gleichartiger Versorgungsnormen. Basel 1955; Zbinden, Karl: Die administrativen Einweisungsverfahren in der Schweiz. In: Verhandlungen des Schweizerischen Vereins für Straf-, Gefängniswesen und Schutzaufsicht (21/1942), S. 28–49. 9 Vgl. hierzu etwa: Jäggi, Stefan: Pauperismus. In: e-HLS, Version vom 24. 11. 2009. 17 1. Einleitung vianter Verhaltensweisen und (Charakter-)Eigenschaften. 10 Die administrativen Versorgungen bedurften im Fall aargauischer Jugendlicher etwa der Zustimmung des Regierungsrats, bei Jugendlichen aus anderen Kantonen reichte zum Teil der Beschluss einer Vormundschaftsbehörde oder ähnlicher Fürsorgeorgane aus. 11 Eine Rekursinstanz kannten diese Massnahmen in den meisten Fällen nicht. Bedeutsam im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen war die Vereinheitlichung des Familienrechts im Rahmen des 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), das die Kinds- wegnahme als Präventivmassnahme bei «Gefährdung» erheblich vereinfachte. 12 Die administrative Versorgung war mit der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK), welche die Schweiz 1974 ratifizierte, und die auf den 1. Januar 1981 in Kraft trat, nicht vereinbar. 13 In Einklang mit der EMRK wurde schweizweit das Instrument des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs eingeführt, das betroffenen Personen das Recht einräumt, einen Einweisungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Für die Jahre bis 1981 machten die administrativen Versorgungen in Aarburg beinahe die Hälfte aller Einweisungen aus. 14 Das Verhältnis von gerichtlich und administrativ Eingewiesenen war grossen jährlichen Schwankungen unterwor- fen, betrug aber über den gesamten Untersuchungszeitraum von 1893–1981 55,6 zu 44,4; bezieht man in diese Rechnung lediglich die Jahre bis 1950 mit ein, so dreht sich dieses Verhältnis praktisch auf 44,6 zu 55,4. Bis in die Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg war der Anteil der administrativen Einweisungen höher als derjenige der gerichtlichen. Ein weiterer Blick auf die Zahlen verrät, dass dieses Verhältnis von wirtschaftlich-konjunkturellen sowie grosspolitischen Faktoren 10 Der Kanton Aargau ordnete etwa die Versorgung von Personen an, die ihre Familien durch «pflichtwidrigen, leichtsinnigen oder liederlichen Lebenswandel» in finanzielle Not brachten oder die «dem Müssiggange, der Landstreicherei, oder einem unordentlichen leichtsinni- gen Lebenswandel» frönten und dabei Angehörigen oder der Öffentlichkeit zur Last fielen. Vgl. Gesetz 1868, § 3 (StAAG DJ03.0314). 11 Zur komplexen zivilrechtlichen und kantonalen Rechtsgrundlage bei administrativen An- staltsversorgungen vgl.: Bossart 1965, S. XIX–XXIII; Germann, Urs: Die administrative Anstaltsversorgung in der Schweiz im 20. Jahrhundert. Bericht zum aktuellen Stand der For- schung. Bern 2014, S. 4, http://infoclio.ch/de/node/134673 (14. 4. 2015). 12 Die «Kinderschutzartikel» 283–289 sahen ein behördliches Einschreiten bei «pflichtwidrigem Verhalten» der Eltern sowie bei «Verwahrlosung» oder «dauernder Gefährdung» des «leib- lichen oder geistigen» Wohls des Kindes vor. Vgl. Ramsauer, Nadja: «Verwahrlost». Kinds- wegnahmen und die Entstehung der Jugendfürsorge im schweizerischen Sozialstaat 1900–1945. Zürich 2000, S. 36–50. Der Jurist Peter Bossart macht zwar darauf aufmerksam, dass die vor- mundschaftlichen Anstaltseinweisungen nicht in die Kategorie der administrativen Versorgung gehören: «Während die vormundschaftlichen Normen dem Privatrecht angehören, handelt es sich bei den Rechtsgrundlagen der administrativen Versorgung um öffentliches Recht.» Da je- doch beide Versorgungsarten «auf die Resozialisierung der Asozialen» mittels Nacherziehung hinzielen, sind das Finessen, die mehr den Juristen als den Historiker interessieren. Vgl. Bossart 1965, S. 4, 31. 13 Vgl. dazu: Haefliger, Arthur et al.: Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz. Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis. Zweite, voll- ständig neu bearbeitete Auflage. Bern 1999, S. 17–36; Rietmann 2013, S. 299–312. 14 Vgl. Anhang 3, Tabelle 1, S. 452 f. 18 1. Einleitung abhängig war. So übersteigt die Zahl der gerichtlich angeordneten Einweisungen diejenige der administrativen während des Ersten (1915–1917) und des Zweiten Weltkriegs (1940–1944), weil womöglich die Toleranz gegenüber unangepassten Jugendlichen angesichts der aus den Fugen geratenen weltpolitischen Lage grösser war als in Friedenszeiten. In Zeiten, wo weite Bevölkerungsschichten mit exis- tenziellen Problemen konfrontiert waren, wurde eine administrative Versorgung vielleicht weniger schnell angeordnet. Umgekehrt könnte in Zeiten wirtschaft- lichen Abschwungs die Furcht vor einer etwa wegen Arbeitslosigkeit «verwahr- losenden» Jugend grösser gewesen und die Hemmschwelle, eine administrative Versorgung im präventiven Sinn anzuordnen, niedriger gewesen sein. Dies würde zumindest teilweise den stark wachsenden Anteil der administrativen gegenüber dem der gerichtlichen Einweisungen für die Jahre 1929–1933 erklären. Dass ab 1947 die Zahl der administrativen Versorgungen dauerhaft unter diejenige der gerichtlichen Einweisungen fiel, führt Rudolf Hans Gut auf das Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) im Jahr 1942 und die damit ver- bundene verbesserte Erfassung gefährdeter Jugendlicher durch neu geschaffene Fürsorgeinstitutionen zurück. 15 Dem ist insofern beizupflichten, als – wie zu zeigen sein wird 16 – in der Aarburger Erziehungspraxis ab den späten 1940er Jahren ein Medikalisierungs- und Professionalisierungsschub festzustellen ist, der wohl für die Schweizer Jugendfürsorge jener Jahre symptomatisch war. So sorgten etwa psychiatrische Expertisen – noch ehe ein Straftatbestand vorlag – womöglich vermehrt dafür, dass gefährdete Jugendliche anstelle einer Erziehungsanstalt einer anderen fürsorgerischen Massnahme wie etwa einer ambulanten Psychotherapie oder Familienplatzierung zugeführt wurden. Ein weiterer Einbruch der Zahl der administrativen Versorgungen zeigt sich nach 1971, was auf die paradigmatischen gesellschaftspolitischen Umbrüche im Zuge der 68er-Bewegung und im Speziellen auf die Aktivitäten der Heimkampagne (HK) von 1970/71 zurückzuführen ist. 17 Von 1972 bis 1980 diente das Erziehungsheim Aarburg in 30 Fällen von adminis- trativen Versorgungen als Aufnahmeort, was noch einem Anteil von 13,3 Prozent aller Einweisungen entspricht. In diesem Zusammenhang weist Tanja Rietmann nach, dass die Zahl der administrativen Anstaltsversorgungen im Kanton Bern nach einem deutlichen Höhepunkt zwischen 1910 und 1940 generell zurückging und in den späten 1960er Jahren auf vergleichsweise bescheidene Werte sank. 18 Dass es sich bei dieser Entwicklung um ein schweizweites Phänomen gehandelt haben könnte, wird durch die hier vorliegenden Zahlen zumindest gestützt. Bei den gerichtlich angeordneten Anstaltseinweisungen bilden Vermögensdelikte wie Diebstahl, Betrug und Unterschlagung als Einweisungsgrund über den ge- samten Untersuchungszeitraum eine dominierende Konstante und wurden in 15 Gut, Rudolf Hans: Die Erziehungsanstalt Aarburg mit Berücksichtigung des Aargauischen Jugendstrafrechts 1893–1965. Aarau 1969, S. 128. 16 Vgl. Kapitel 6, S. 231–233. 17 Vgl. Kapitel 7, S. 265–275. 18 Rietmann 2013, S. 91–96. 19 1. Einleitung 79,7 Prozent der Fälle geltend gemacht. 19 Im gleichen Zeitraum wurden in 376 Fäl- len (19,8 Prozent) Sittlichkeitsdelikte sowie in 62 Fällen (3,3 Prozent) Delikte gegen Leib und Leben als Einweisungsgründe genannt. Die Einführung des Mo- torfahrzeuggesetzes 20 im Jahr 1932 schuf eine neue Deliktart, die zuvor womöglich unter den Vermögensdelikten subsumiert worden war. Der Verstoss gegen das Motorfahrzeuggesetz, der auch im Kontext des technischen Fortschritts und der volkswirtschaftlichen Prosperität, des schweizerischen «Wirtschaftswunders» der Nachkriegsjahrzehnte, 21 gesehen werden muss, erscheint erstmals 1933 in den Ak- ten und beschränkt sich bis Anfang der 1950er Jahre auf fünf Einzelfälle. Ab 1952 stehen jährlich stets mehrere Einweisungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Motorfahrzeuggesetz, 22 und in den Jahren 1958–1963 bilden diese quan- titativ einen ersten Höhepunkt: in dieser Zeit stehen 77 von 237 oder 32,5 Pro- zent aller Einweisungen, wenn auch nicht ausschliesslich, im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten. 23 Anhand dieser Zahlen lässt sich exemplarisch zeigen, wie gesamtgesellschaftliche Veränderungen – hier die rasante Motorisierung der Schweizer Bevölkerung im zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts 24 – zu neuen Deliktkategorien und entsprechenden Veränderungen bei der Einweisungspraxis führten. Die kurzen Bemerkungen zur administrativen Anstaltsversorgung und die statistischen Erläuterungen zu den gerichtlichen Einweisungen zeigen, dass deviantes Verhalten stets im Kontext gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen und sich wandelnder Deutungsmuster gesehen werden muss. Für die vorliegende Arbeit ist es essenziell, diesen Wandel über den vergleichsweise langen Unter- suchungszeitraum hinweg im Blick zu behalten. Die Anstalt Aarburg befand sich mit ihrem Erziehungskonzept am Ende eines sich verschärfenden Massnahmenkatalogs, indem sie, wie erwähnt, einerseits als Alternative zur Unterbringung in einer Strafanstalt diente, andererseits Jugend- liche aufnahm, die sich zum Beispiel in anderen, offener geführten Erziehungs- institutionen oder als Fremdplatzierte bei Familien nicht bewährt hatten. 25 Für 19 Vgl. Anhang 3, Tabellen 2a und 2b, S. 454–456. Detaillierte Angaben zur Deliktart finden sich nur bis 1975. Von 1902 gerichtlichen Einweisungen der Jahre 1893–1975 standen 1515 mit Vermögensdelikten in Zusammenhang. 20 Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Vom 15. März 1932. In: Bundes- blatt (1/1932), Heft 1, S. 610–630. 21 Vgl. dazu Ritzmann-Blickenstorfer, Heiner: Konjunktur. 19. und 20. Jahrhundert. In: e-HLS, Version vom 11. 11. 2010. 22 Dieses wurde im Dezember 1958 durch das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) ab- gelöst. Vgl. Bundesgesetz über den Strassenverkehr. Vom 19. Dezember 1958. In: Bundesblatt (2/1958), Heft 51, S. 1649–1685. 23 Dieser Wert blieb auch in den Folgejahren hoch: 27,9 Prozent aller gerichtlichen Einweisungen der Jahre 1958–1975 standen mit SVG-Vergehen in Zusammenhang. 24 In den Jahren 1930–1950 verdoppelte sich die Zahl der Motorfahrzeuge in der Schweiz von rund 125 000 auf 250 000 und vervielfachte sich bis 1970 weiter auf 1,65 Millionen. Vgl. Statis- tisches Lexikon der Schweiz, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/lexikon/ lex/0.html (7. 2. 2016). 25 Anhang 3, Tabelle 6, S. 458, gibt – leider unvollständig – Auskunft über den Wohnort der Ju- gendlichen vor der Anstaltseinweisung. Daraus ist z. B. ersichtlich, dass sich in den Jahren