beglaubigte Abschrift Az.: 3 K 1477/18 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - gegen - Beklagte - wegen Verlängerung der Blauen Karte EU hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, die Richterin am Verwaltungsgericht und die Richterin am Verwaltungsgericht sowie durch die ehrenamtliche Richterin F und den ehrenamtlichen Richter F aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, die Blaue Karte EU des Klägers zu verlängern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Tatbestand Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Blauen Karte EU. Der 1976 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9.1.2012 mit einem Arbeitsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3.2.2012 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG. Am 4.9.2013 erteilte sie ihm eine bis zum 3.9.2017 gültige Blaue Karte EU. Mit Formblattantrag vom 6.12.2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie die Verlängerung der Blauen Karte EU. Die Niederlassungserlaubnis wurde ihm am 14.12.2016 erteilt. Der Kartenkörper enthält die Anmerkung „19a Abs. 6 S. 1“. Bei Abholung der Niederlassungserlaubnis am 19.1.2017 wurde seine Blaue Karte EU eingezogen. Auf Hinweis des Klägers vom 15.2.2017, dass sein Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte EU noch nicht verbeschieden worden sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.8.2017 den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Blaue Karte EU mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis automatisch entfallen sei, da der mit ihr verbundene Aufenthaltszweck abgeschlossen sei. Mit Beantragung der Niederlassungserlaubnis habe sich der Kläger für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet entschieden. Wolle ein Ausländer die erleichterten Weiterwanderungsmöglichkeiten in andere EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Blauen Karte EU auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Anspruch nehmen, bestehe auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels von der Niederlassungserlaubnis zurück zur Blauen Karte EU. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2018 wies die L den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach dem Erreichen bestimmter Aufenthaltszeiten im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, die dem Besitz der Blauen Karte EU nachfolge. Die Niederlassungserlaubnis stärke den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers, indem sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht vermittle und somit eine Aufenthaltsverfestigung bewirke. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, ein befristetes Aufenthaltsrecht neben einem unbefristeten Aufenthaltsrecht bestehen zu lassen. Zwar entfielen mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis die mit der Blauen Karte EU verbundenen Mobilitätsrechte, was zunächst nachteilig für den Betreffenden erscheinen möge. Allerdings bestünde keine Verpflichtung für Inhaber der Blauen Karte EU, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Die Möglichkeit der schnelleren 3 Aufenthaltsverfestigung nach bereits 33 Monaten und nicht erst nach 60 Monaten trage dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, weitere Anreize für den Erwerb einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet sowie eine schnellere Integration zu schaffen und somit die ausländische Fachkraft an den Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu binden. Habe der Ausländer ein Interesse daran, weiterhin von den ihm durch die Blaue Karte EU zustehenden Mobilitätsrechten Gebrauch zu machen, stehe dies konträr zu dem Interesse eines Ausländers, welcher eine schnelle Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet anstrebe. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dem Ausländer insoweit ein Wahlrecht zustehe, ob er nach Erreichen der notwendigen Aufenthaltszeiten gemäß § 19a Abs. 6 AufenthG die Verfestigung seines Aufenthalts anstrebe oder weiterhin die Mobilitätsrechte genießen wolle. Das Bestehen eines Wahlrechts schließe die gleichzeitige Erteilung beider Titel aus. Dies stehe auch nicht im Gegensatz zu Sinn und Zweck der EU-Richtlinie 2009/50/EG, da diese das Erreichen eines Daueraufenthalts unter Beibehaltung der Mobilitätsrechte erst nach 60 Monaten vorsehe und diese Möglichkeit weiterhin auch für Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet bestehe. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG sei nur eine zusätzliche, vom nationalen Gesetzgeber geschaffene Option zur Aufenthaltsverfestigung. Insofern könne nicht von einer rechtswidrigen Beschränkung der Mobilitätsrechte gesprochen werden, wenn dem Ausländer ein Wahlrecht hinsichtlich des weiteren Besitzes der Blauen Karte EU oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben worden sei. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts-EU nach fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei Zeiten im Ausland angerechnet werden könnten, wenn der Antragsteller Inhaber einer Blauen Karte EU sei (§ 9b Abs. 2 AufenthG), bestehe kein Bedürfnis, bereits mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis zugleich die Blaue Karte EU weiter zu verlängern. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2013 (Az. 1 C 12/12) ergebe sich nichts anderes. Zwar sei danach die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel zulässig. Es könnten aber nicht ein befristeter und ein unbefristeter Aufenthaltstitel nebeneinander stehen. Zudem finde für die Erteilung der Blauen Karte EU nach § 19a Abs. 1 AufenthG und die Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG die gleiche Rechtsgrundlage Anwendung. Die einzelnen Absätze stünden in Anspruchskonkurrenz zueinander, weil nach dem Erreichen bestimmter Aufenthaltszeiten zum Anspruch auf Verlängerung der Blauen Karte EU der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis hinzutrete. Dass sich im 4 Falle der Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel diese auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen lassen müssten, widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht. Der Kläger hat am 25.6.2018 über seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung führt dieser im Wesentlichen aus, dass es keine stärkeren und schwächeren Aufenthaltstitel gebe. Jeder Aufenthaltstitel besitze besondere Regelungen und Rechtsfolgen für seinen Inhaber. Es handele sich dabei nicht jeweils um ein neues Aufenthaltsrecht. Insoweit seien Blaue Karte EU und Niederlassungserlaubnis zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe die Blaue Karte EU auch nicht in die Niederlassungserlaubnis über. Aufenthaltstitel könnten nur erteilt bzw. verlängert werden oder erlöschen. Dies sei jeweils in den einzelnen Vorschriften geregelt. Dem Aufenthaltsgesetz könne auch nicht entnommen werden, dass dem Kläger nur ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Der Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU seien in der Richtlinie 2009/50/EG abschließend dargestellt. Die Erteilung eines anderen Titels, wie hier der Niederlassungserlaubnis, sei darin nicht enthalten, so dass die Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU einen Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht darstelle. Der Beklagten sei kein Ermessen zur Verlängerung der Blauen Karte EU eingeräumt. Auf deren Verlängerung bestehe ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen dafür vorlägen. Dem Kläger komme es vordringlich auf die folgenden Regelungen an: Nach § 51 Abs. 10 AufenthG betrage die mögliche Ausreisedauer bei der Blauen Karte EU abweichend von Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zwölf Monate und nicht sechs wie bei der Niederlassungserlaubnis. Ausweislich Art. 18 Richtlinie 2009/50/EG könnten sich Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Angehörigen nach 18 Monaten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Nach Art. 16 Richtlinie 2009/50/EG sei der Inhaber einer Blauen Karte EU berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können. Nach § 51 Abs. 9 Nr. 3 AufenthG erlösche die Daueraufenthaltserlaubnis-EU nur, wenn sich der Ausländer 12 Monate außerhalb des Gebietes aufhalte, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden könne. Demgegenüber betrage der Zeitraum eines Ausländers, der zuvor eine Blaue Karte EU besessen habe, 24 Monate. Wenn der Ausländer eine Blaue Karte EU besitze, müsse der nachziehende Ehegatte keine Deutschkenntnisse 5 besitzen. Insoweit ergäben sich für den Inhaber der Blauen Karte EU und seinen Ehegatten weitreichendere Vorteile als mit der Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthaltsrecht EU. Mit Schriftsatz vom 10.3.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht erfülle, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bei ihm noch nicht vorhanden seien. Weiter verweist er darauf, dass nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2009/50/EG die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit dem Vermerk „Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ausschließlich an die Inhaber einer Blauen Karte EU möglich sei. Daher sei die Beibehaltung der Blauen Karte EU bis zur späteren Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit diesem Vermerk essentiell. Gemäß Art. 17 Abs. 2 Richtlinie 2009/50/EG hätten die Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen“ „Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ einzutragen. Diese Vorgaben seien in § 59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV umgesetzt worden. Für die Blaue Karte EU und die Niederlassungserlaubnis würden die Erlöschensvorschriften des § 51 AufenthG gelten. Im Fall der Blauen Karte EU müsse diese Vorschrift aber unter den Einschränkungen des Art. 9 Richtlinie 2009/50/EG angewendet werden. Diese enthalte eine abschließende Liste der Entzugs- und Nichtverlängerungsgründe für die Blaue Karte EU. In seinem Fall liege keiner dieser Gründe vor. Sollte das Gericht Zweifel daran haben, dass die in Art. 9 der Richtlinie enthaltenen Entzugs- bzw. Nichtverlängerungsgründe abschließend seien, werde um Aussetzung des Verfahrens und darum gebeten, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändere sich mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis an einen Inhaber der Blauen Karte EU auch nicht dessen Aufenthaltszweck im Bundesgebiet. Dieser bleibe weiterhin die hochqualifizierte Beschäftigung i. S. d. Richtlinie 2009/50/EG. Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag vom 17.6.2019 mit der V in Dresden, einen Änderungsvertrag zur Entfristung vom 25.3.2020, eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.11.2020 sowie Lohnbescheinigungen für die Monate August bis Oktober 2020 vorgelegt. Ausweislich der Unterlagen ist der Kläger mit einer monatlichen Brutto-Vergütung in Höhe von 4.200,-- € als Entwickler Technologie beschäftigt. 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 25.5.2018 aufzuheben und die Blaue Karte EU zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass bereits die systematische Stellung der hier einschlägigen Rechtsgrundlagen das Verhältnis beider Aufenthaltstitel zueinander verdeutliche, nämlich dergestalt, dass die Blaue Karte EU bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19a Abs. 6 AufenthG und entsprechender Antragstellung in eine Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 übergehe und eben nicht beide Titel als befristeter und unbefristeter Titel nebeneinander stehen könnten. Die Tatsache, dass der betreffende Ausländer mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG (vorübergehend) die Mobilitätsrechte verliere, die ihm die Blaue Karte EU gewähre, stelle keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, insbesondere nicht gegen Art. 16 der Richtlinie 2009/50/EG oder Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Regelungen würden lediglich beinhalten, dass dem Inhaber der Blauen Karte EU nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU die Möglichkeit eines verfestigten Aufenthaltstitels (mit Mobilitätsrechten) zu gewähren sei. Diesem Erfordernis werde der nationale Gesetzgeber mit § 9a AufenthG (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) gerecht. Durch die Wahlmöglichkeit zwischen Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG oder der Fortführung der Blauen Karte EU nach § 19a Abs. 1 AufenthG werde der nationale Gesetzgeber den europarechtlichen Vorgaben gerecht. Vielmehr sei er bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG in mehrfacher Hinsicht über deren Vorgaben hinausgegangen und habe diese mit der Möglichkeit, einen dauerhaften Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) nach 33 Monaten anstatt nach fünf Jahren zu erlangen, übererfüllt. Wesentliches Motiv des Gesetzgebers hierfür sei die Bindung der betreffenden ausländischen Fachkräfte an Deutschland. Auch dieses gesetzgeberische Motiv sei entscheidend für die Frage des Verhältnisses von Blauer Karte EU und 7 Niederlassungserlaubnis. Ein Nebeneinander beider Aufenthaltstitel und damit der Erhalt der Mobilitätsrechte nach § 19a Abs. 1 AufenthG bei Inhaberschaft der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Abs. 6 AufenthG würde erkennbar dieser Motivation des nationalen Gesetzgebers für die „Übererfüllung“ der Richtlinie 2009/50/EG zuwider laufen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es der Kläger zwischenzeitlich selbst in der Hand habe, die Mobilitätsrechte innerhalb der EU durch Beantragung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG wieder zu erlangen. Im Übrigen greife angesichts der verschiedenen Aufenthaltszwecke der Niederlassungserlaubnis und der Blauen Karte EU auch Art. 9 Abs. 1b Richtlinie 2009/50/EG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (s. dazu 1) und begründet (s. dazu 2). Der Bescheid der Beklagten vom 17.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 25.2.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU zusätzlich zu der ihm bereits erteilten Niederlassungserlaubnis. 1. Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass der Kläger bereits Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist, stellt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht in Frage. Denn der (zusätzliche) Besitz einer Blauen Karte EU würde seine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verbessern. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verlängerung der Blauen Karte EU für ihn völlig nutzlos wäre. Mit Einführung der Blauen Karte EU (§ 19a Abs. 1 AufenthG a.F. jetzt § 18b Abs. 2 AufenthG in der zuletzt durch Artikel 169 Abs. 5 vom 19.6.2020 (BGBl I, S. 1328) geänderten, zum 3.10.2020 in Kraft getretenen Fassung) wurde nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von 8 Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, sog. Hochqualifizierten-Richtlinie (ABl. EU Nr. L 155 S. 17) - Richtlinie 2009/50/EG - ein neuer (befristeter) Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG) für ausländische Arbeitnehmer mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen eingeführt (s. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 17/8682 v. 15.2.2012, S. 1). Gleichzeitig wurde die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 19a Abs. 6 AufenthG a.F., jetzt § 18c Abs. 2 AufenthG) eingeführt. Durch diese Regelung ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG (fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) bereits dann eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Abs. 2 AufenthG ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 21 Monate. Intention des Gesetzgebers war es, hochqualifizierten Fachkräften den dauerhaften Zuzug nach Deutschland zu erleichtern, indem eine beschleunigte Zugangsmöglichkeit zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel für diese Personengruppe geschaffen wurde (vgl. BT- Drs. 17/8682, A. Problem und Ziel, S. 1, Begründung B. zu Nr. 10 § 19a Abs. 6, S. 20). Damit werden zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten nationalen Aufenthaltstitels unter günstigeren Voraussetzungen geschaffen, als dies in Art. 14 ff. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, sog. Daueraufenthalts-Richtlinie (ABl. EU Nr. L 16 S. 44) - Richtlinie 2003/109/EG - , die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABL. L 132 vom 19.5.2011, S.1) geändert worden ist, vorgesehen ist (Art. 13 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG). Die Niederlassungserlaubnis und die (befristete) Blaue Karte EU berechtigen beide zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wobei die Blaue Karte EU (nur) für eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit und bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen erteilt wird. 9 Gleichwohl gewährt die Blaue Karte EU Rechte, die dem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht zustehen. So erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich - wie der Kläger - noch nicht seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für Inhaber der Blauen Karte EU beträgt die Dauer der zulässigen Abwesenheit hingegen, ohne dass es eines Verlängerungsantrags bedürfte, 12 Monate (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 51 Abs. 10 AufenthG; Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2009/50/EG). Auch ist die Mobilität des Inhabers einer Niederlassungserlaubnis gegenüber einem Inhaber der Blauen Karte EU insofern eingeschränkt, als letzterer sich nach 18 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung unter den in Art. 18 vorgesehenen Bedingungen in einem anderen als dem ersten Mitgliedstat niederlassen kann (Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2009/50/EG). Zudem ist der Inhaber einer Blauen Karte EU abweichend von der Richtlinie 2003/109/EG berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können. Die Niederlassungserlaubnis als ein unbefristeter Titel, der unter günstigeren Voraussetzungen ausgestellt wird, als diejenigen, die in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen sind, begründet das Recht auf einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 14 ff. hingegen ausdrücklich nicht (Art. 13 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG). Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass ihm ein Wahlrecht zwischen der Blauen Karte EU und der Niederlassungserlaubnis zugestanden habe und er die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragt habe. Abgesehen davon, dass sich ein solches Wahlrecht dem Gesetz nicht entnehmen lässt, hat der Kläger keine Wahl getroffen, sondern neben der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch die Verlängerung seiner Blauen Karte EU beantragt. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals den weitergehenden Schutz der Blauen Karte EU - etwa durch Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat - in Anspruch nehmen will. Soweit die Beklagte unter Verweis auf Strunden/Schubert (Deutschland gibt sich die Blue Card „Plus", ZAR 2012, S. 270 ff.) meint, in einem solchen Fall könne der Kläger so gestellt werden, dass ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus der Blauen Karte EU auch in einem anderen Mitgliedstaat möglich sei, folgt die 10 Kammer dem nicht. Strunden/Schubert führen insoweit aus, dass im Fall einer beabsichtigten Weiterwanderung das „Plus“ der deutschen Blauen Karte EU zurückgenommen werden müsse. Rechtlich sei also auf Antrag des Drittstaatsangehörigen die deutsche Niederlassungserlaubnis „zurückzunehmen“ und eine Blaue Karte EU auszustellen mit Aufenthaltszeiten und Gültigkeitsfristen, als hätte der Übergang zur Niederlassungserlaubnis nicht stattgefunden (ZAR 2012, S. 275). Auf eine solche Vorgehensweise kann der Kläger nicht verwiesen werden. Denn mit dem Antrag auf Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis würde er unmittelbar auf einen nationalen Aufenthaltstitel verzichten, auf den er einen Rechtsanspruch hat und der ihm gegenüber der Blauen Karte EU (andere) weitergehende Rechte gewährt. Die Niederlassungserlaubnis gewährt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, das auch nicht durch nachträgliche Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) befristet werden kann, das grundsätzlich nicht beschränkbar ist und zu jeder Art von nichtselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG). Sie vermittelt ein von der ursprünglichen Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis losgelöstes, eigenständiges Aufenthaltsrecht. 2. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verlängerung (§ 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) seiner Blauen Karte EU. Ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen) erfüllt er unstreitig die Voraussetzungen des § 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Er übt als „Entwickler Technologie“ einen sog. Engpassberuf aus (s. EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), ABL. L 292 v. 10.11.2009, S. 31, 35, hier Gruppe 25) und erreicht das hierfür erforderliche Mindestgehalt von 43.056,-- € brutto im Jahr (s. Nr. 18b 2.7 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz). Auch materiell steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt, dass nach dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher 11 Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt. Der Ausländer erhält hierdurch kein über die gesetzlich geregelten Aufenthaltstitel hinausgehendes "neues" Aufenthaltsrecht, sondern lediglich mehrere Aufenthaltstitel, die in ihren Rechtsfolgen und in ihrem Fortbestand weiterhin jeweils ihren eigenen Regelungen unterliegen. Erfüllt er die Voraussetzungen zweier Aufenthaltstitel hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel und ihm sind auf einen entsprechenden Antrag hin beide Aufenthaltstitel zu erteilen. Denn nur so kann er von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen. Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen Rechtsvorteile verlorengehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen Rechtsvorteile einen Anspruch hat (BVerwG, Urt. v. 19.3.2013 - 1 C 12.12 - juris Rn. 19 f.). Gründe, die der Verlängerung der Blauen Karte EU des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in § 19f AufenthG abschließend geregelten Ablehnungsgründe liegen nicht vor. Die Blaue Karte EU des Klägers ist auch nicht erloschen; die Voraussetzungen für einen Widerruf oder einen Entzug liegen nicht vor. In § 51 Abs. 1 AufenthG sind die Voraussetzungen für das Erlöschen eines Aufenthaltstitels abschließend geregelt. Diese liegen hier offensichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig vor deren Ablauf die Verlängerung seiner Blauen Karte EU beantragt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist auch nicht aus- und nicht binnen 12 Monaten wieder eingereist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 10 AufenthG). Widerrufsgründe nach § 52 AufenthG sind nicht ersichtlich. Im Übrigen darf eine Blaue Karte EU nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 9 oder Art. 13 Richtlinie 2009/50/EU entzogen oder nicht verlängert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1b Richtlinie 2009/50/EG nichts anderes. Danach entziehen die Mitgliedstaaten eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung, wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Klägers ist durch die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht weggefallen. Er ist weiterhin seiner 12 Qualifikation angemessen mit ausreichendem Gehalt beschäftigt und hält sich damit (auch) dem Zweck der Blauen Karte EU entsprechend in Deutschland auf. Daneben vermittelt ihm die Niederlassungserlaubnis ein von dieser (ursprünglichen) Zweckbindung losgelöstes, eigenständiges Aufenthaltsrecht. Er hat den Status eines unbefristet Aufenthaltsberechtigten mit Mobilitätsrechten. Sollte der Aufenthaltszweck - Beschäftigung als Fachkraft - später wegfallen, kann die Blaue Karte EU gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 nachträglich befristet werden. Einer Verlängerung der Blauen Karte EU des Klägers steht auch nicht § 18 Abs. 4 AufenthG, Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2009/50/EU entgegen. Danach werden Aufenthaltstitel für Fachkräfte für die Dauer von vier Jahren (oder kürzer) erteilt. Dieser Zeitraum war im Fall des Klägers am 3.9.2017 abgelaufen. Ein Verbot, eine Blaue Karte EU über die Dauer von vier Jahren hinaus zu verlängern, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen und ist auch nicht gewollt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird die Standard-Gültigkeitsdauer bei erstmaliger Erteilung auf vier Jahre festgesetzt, wenn der Arbeitsvertrag eine Dauer vorsieht, die mindestens vier Jahre beträgt ((BT-Drs. 17/8682, A. Probleme und Ziele A. S. 1, Begründung B. zu Nr. 10 § 19a Abs. 3, S. 20). Die Vorschriften über die Blaue Karte EU und die Niederlassungserlaubnis enthalten auch keine Anhaltspunkte für eine wechselseitige Sperrwirkung. Beide Aufenthaltstitel beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Zwar stehen beide Titel derart in einem untrennbaren Zusammenhang, als nur Inhabern einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG erteilt werden kann. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sich die Blaue Karte EU - wie die Beklagte wohl in Anlehnung an § 43 Abs. 2 VwVfG meint - bei Erreichen der Voraussetzungen nach § 18c Abs. 2 AufenthG „quasi“ auf andere Weise erledigt, mithin gegenstandslos wird. Das würde nämlich voraussetzen, dass der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis weiterhin (mindestens) dieselben Rechte hat, die mit dem Besitz der Blauen Karte EU verbunden waren. Dies ist aber (wie oben ausgeführt) gerade nicht der Fall. Auch das Argument der Beklagten, ein Nebeneinander von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis würde der Motivation des nationalen Gesetzgebers widersprechen, wonach mit dem erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG die betreffenden ausländischen Fachkräfte an Deutschland gebunden werden sollen, verfängt nicht. Denn der nationale Gesetzgeber kann nicht zugleich mit der Einführung bzw. Erteilung eines nationalen unbefristeten Aufenthaltsstatus für einen Drittstaatsangehörigen, der eine Blaue Karte EU besitzt, aber noch nicht die Voraussetzungen 13 für eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU (§ 9a AufenthG, Art. 7 Richtlinie 2003/109/EG) erfüllt, und mit dem das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III (ein drei Monate überschreitender Aufenthalt) gerade nicht begründet wird (Art. 13 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG), dem Drittstaatsangehörigen in den EU-Mitgliedstaaten geltende Rechte nehmen, die er - mit der Erfüllung der Voraussetzungen der Blauen Karte EU - bereits erlangt hat. Denn damit würde der nationale Gesetzgeber zugunsten Deutschlands gegen Ziele der Richtlinie 2009/50/EG verstoßen, hier die Förderung der beruflichen und räumlichen Mobilität von hochqualifizierten Fachkräften zwischen den EU-Mitgliedstaaten (s. Erwägungsgründe 15, 21 der Richtlinie 2009/50/EG). Die Beklagte genügt dem Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Blauen Karte EU auch nicht durch die auf dem Kartenkörper der Niederlassungserlaubnis vorgenommene Anmerkung „§19a Abs. 6 S.1“. Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Kläger nicht mehr Inhaber der Blauen Karte EU ist, genügt die bloße Nennung einer Rechtsvorschrift als Anmerkung zu einem anderen Aufenthaltstitel dem Zweck eines unproblematischen und im Rechtsverkehr erkennbaren Nachweises des Aufenthaltsrechts nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2012 - 1 C 6/11 - juris Rn. 27, 28). Die Nennung der Rechtsvorschrift dokumentiert lediglich, dass es sich bei der Niederlassungserlaubnis um eine solche handelt, die unter den vereinfachten Voraussetzungen des - jetzt - § 18c Abs. 2 AufenthG einem (ehemaligen) Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt worden ist. Rechte kann der Kläger aus diesem Eintrag in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht geltend machen. Denn er ist danach nicht „Inhaber einer Blauen Karte EU“. Dies ist aber Voraussetzung etwa für die Inanspruchnahme der in Art. 18 ff Richtlinie 2009/50/EG geregelten Weiterwanderungsrechte in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Die Blaue Karte EU dient als Nachweisdokument über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaats in einem EU-Mitgliedstaat zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Für die Verlängerung der Blauen Karte EU bedarf es auch nicht der Ausstellung eines weiteren Dokuments. Die erforderliche Eintragung „Blaue Karte EU“ kann als Zusatz zur Art des Titels (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2009/50/EG), die Befristung kann im Anmerkungsfeld vorgenommen werden (s. BVerwG, Urt. v. 19.3.2013, a. a. O. Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.5.2012, a.a.O. Rn. 30, unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 AufenthG, § 59 Abs. 2 i. V. m. Anl. D 14a AufenthVO, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang a) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der durch VO (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung, ABl. EG Nr. L 115 S. 1). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Dresden innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803) in der jeweils geltenden Fassung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO, §§ 3 und 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Dresden. Anschrift des Verwaltungsgerichts Dresden: Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden Anschriften des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 4443, 02634 Bautzen B A B 15 BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Streitwertbeschwerde ist beim Verwaltungsgericht Dresden innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803) in der jeweils geltenden Fassung oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Anschrift des Verwaltungsgerichts Dresden: Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden gez. B A B Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Dresden, den 23.11.2020 Verwaltungsgericht Dresden R Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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