Co-funded by the Rights, Equality and Citizenship Programme of the European Union (2014- 2020) GUFOVA Politikempfehlungen 1. Es bedarf einer sicheren Finanzierung für Frauenhäuser, auch Frauenhäuser speziell für Schwarze und minorisierte Frauen und Kinder, um die Auswirkungen auf Kinder, die mit häuslicher Gewalt leben, zu lindern, die Kosten in der Höhe von mindestens 0,5 % des BIP verursachen. Angemessene Arbeit mit gewaltbetroffenen Kindern ist nur dann möglich, wenn Frauenhäuser sicher finanziert werden und in der Lage sind, ausreichend Mitarbeiter*innen und Ressourcen bereitzustellen. Kinder müssen bei dieser Finanzierung explizit genannt und dürfen nicht nur mitgedacht werden. Es bedarf auch zusätzlicher anderer sicherer Unterbringungsmöglichkeiten für Mütter mit Kindern, insbesondere mit Söhnen über 16 Jahre. 2. Ein umfassender Entwicklungsplan für die Unterstützung von häuslicher Gewalt betroffener Kinder muss erarbeitet werden und mit den Fördermitteln verknüpft werden. Dieser muss die Probleme und Herausforderungen berücksichtigen, mit denen spezifische Gruppen von Kindern konfrontiert sind, etwa Kinder aus minorisierten Gruppen und Kinder mit Behinderungen. Er muss auch Förderung und Finanzierung von Gruppen für Kinder und Jugendliche, die gesicherte Finanzierung von Kinderbereichsmitarbeiter*innen in Frauenhäusern sowie Ausbau und Finanzierung von Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche umfassen. Flächendeckende Qualitätsstandards für die Beratung von Kindern und Jugendlichen in Fällen von häuslicher Gewalt sind zu erarbeiten und umzusetzen. 3. In Fragen des Sorge- und Umgangsrechts ist es notwendig, dass Kinder ebenso wie Mütter Zeit bekommen, sich in einem geschützten Umfeld einzuleben und die Auswirkungen der Gewalt, die sie erlebt haben, zu verarbeiten. Eine rasche rechtliche Klärung ist von Vorteil, jedoch nicht dann, wenn sie zu Gunsten des Gewalttäters ausfällt und das Recht von Kindern auf ein Leben frei von Gewalt hintanstellt. Aus Statistiken geht hervor, dass die Trennungssituation die gefährlichste Zeit für Frau und Kind ist. Es muss unbedingt verhindert werden, dass Kinder bei Umgang/Kontakt dafür instrumentalisiert werden, weiterhin Gewalt gegen Frauen und die Kinder selbst auszuüben. Das Kindeswohl hat immer oberste Priorität, es darf nach häuslicher Gewalt kein automatisches Recht auf Kontakt mit dem Kind geben. Der Kontakt zum Kind darf keinen Vorrang gegenüber dem Schutz von Opfern haben. 4. Es braucht Täterprogramme für häusliche Gewalttäter, und sie müssen für die Täter verpflichtend sein. Sie müssen Arbeit an der Vaterrolle beinhalten und es den Tätern/Vätern ermöglichen, an ihrer Rolle zu arbeiten und gewaltfreien Kontakt mit ihren Kindern und Ex- Partnerinnen zu üben. Diese Arbeit muss eine verpflichtende Voraussetzung dafür sein, wieder Kontakt zum Kind aufzunehmen. Es braucht umfassende Qualitätsstandards für diese Arbeit unter Einbeziehung von Kinder- und Opferschutzeinrichtungen, um die Sicherheit der Opfer zu gewährleisten, ehe wieder Kontakt aufgenommen wird. Es darf im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kein automatisches Recht des gewalttätigen Elternteils auf Kontakt mit dem Kind geben. Es bedarf umfassender Einschätzungen der Elternkompetenz unter Einbeziehung des nicht gewalttätigen Elternteils und der Kinder, ehe Kontakt angeordnet wird. 5. Psychosoziale Unterstützung für Kinder und Jugendliche in Gerichtsverfahren muss verpflichtend sein. Kinder und Jugendliche müssen einbezogen werden, und es bedarf ihrer ernsthaften und entwicklungsgerechten Anhörung seitens aller Beteiligten. Eine umfassende Co-funded by the Rights, Equality and Citizenship Programme of the European Union (2014- 2020) Einschätzung der Wünsche und Rechte der Kinder in puncto Kontakt mit dem gewalttätigen Elternteil muss in allen Fällen von häuslicher Gewalt durchgeführt werden. Beratungsstellen müssen anerkannt und einbezogen werden, ehe eine gerichtliche Entscheidung über Kontakt und Sorgerecht getroffen wird. 6. Begleiteter, sicherer Kontakt mit dem Kind muss verbessert werden durch a. Ausbau der Einrichtungen, b. Vermeidung von Wartelisten in Fällen von häuslicher Gewalt, c. Anwendung von Standards, die von Elternberatungsstellen für Fälle von häuslicher Gewalt erarbeitet wurden. 7. Politische Entscheidungsträger*innen müssen Gewalt gegen Frauen und Kinder als strukturelles Problem anerkennen. Werden Frauen aufgrund rechtlicher Barrieren daran gehindert, sich von ihren Misshandlern zu trennen, müssen Kinder weiterhin in gewalttätigen Familien leben. Frauen und Kinder brauchen eine rechtliche Grundlage für einen vom Ehepartner unabhängigen Aufenthaltsstatus, sie brauchen finanzielle Unterstützung und gegebenenfalls Schutz vor Abschiebung, um diese Barrieren abzubauen. Migrantische Kinder müssen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes zum Schutz der Kinder und der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 6, 19, 22 und 26) geschützt werden, um zu verhindern, dass ihnen ihre Rechte abgesprochen werden. Dazu müssen auch Sicherheit und Schutz ihrer nicht gewalttätigen Mutter/Sorgeberechtigten gehören. Der prekäre Status von Frauen führt immer zu einer prekären Situation für Kinder. 8. Die Angebote von Organisationen speziell von und für Schwarze/n und minorisierte/n Frauen müssen zweckgebundene Mittel für Finanzierung und Vergabe von Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche bei häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen erhalten, um zu gewährleisten, dass Schwarze und minorisierte Kinder gerechte und soziokulturell angemessene Hilfe und Betreuung erhalten. 9. Es bedarf sicherer Unterkünfte für Mädchen unter 18, inter, nonbinäre, trans und agender Personen in allen Städten und ländlichen Gebieten, die ebenso zu finanzieren sind wie Frauenhäuser. Es darf im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt kein automatisches Recht des gewalttätigen Elternteils auf Kontakt mit dem Kind geben. Es bedarf umfassender Einschätzungen der Elternkompetenz unter Einbeziehung des nicht gewalttätigen Elternteils und der Kinder, ehe Kontakt angeordnet wird. 10. Erlass und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen zum Schutz unter 18-jähriger vor häuslicher Gewalt und Beziehungsgewalt müssen vereinfacht werden. In Gefahrensituationen muss es möglich sein, das ohne Einbeziehung des sorgeberechtigten Elternteils zu tun. 11. Schulungen über häusliche Gewalt müssen für alle Fachkräfte verpflichtend sein, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, und folgende Themen umfassen: a. Beziehungsgewalt unter Jugendlichen (Teen Dating Violence), b. Geschwistergewalt, c. drohende Zwangsheirat, d. Probleme, mit denen Schwarze und minorisierte Kinder konfrontiert sind, e. Miterleben von häuslicher Gewalt. Diese Themen müssen in die Schulungslehrpläne für Erzieher*innen, Co-funded by the Rights, Equality and Citizenship Programme of the European Union (2014- 2020) Sozialarbeiter*innen, Polizei, Justiz, Lehrer*innen und Schulungsleiter*innen einbezogen werden. Es bedarf kontinuierlicher Auffrischungskurse. 12. Politische Entscheidungsträger*innen müssen die Mindestforderungen der Istanbul- Konvention umsetzen. Speziell für Österreich: In Fällen von häuslicher Gewalt darf es keine Phase der elterlichen Verantwortung und keine gemeinsamen Elternberatungen beider Elternteile geben. Jeder Elternteil muss einzeln Beratung erhalten. Wenn der Täter/Vater bestimmten Auflagen zustimmt und sie einhält und beweist, dass er imstande ist, ein guter Vater zu sein, kann Kontakt zu seinem Kind stattfinden und schrittweise erweitert werden. Es ist unerlässlich, dass das Miterleben von Gewalt als Gewalt gegen Kinder anerkannt wird, daher kann es nicht im Interesse eines Kindes sein, uneingeschränkten Kontakt ohne strenge Auflagen für den Gewalttäter zu erlauben. Co-funded by the Rights, Equality and Citizenship Programme of the European Union (2014- 2020) Speziell für Sachsen, Deutschland Forderungen an die Politik für Sachsen (aus Sicht der Erwachsenenberatung KIS Leipzig) Die Kinder- und Jugendberatung in den Sächsischen Interventionsstellen muss als Angebot für diese im Kontext von häuslicher Gewalt anerkannt und über das Landesjugendamt auch finanziert werde. Begleiteter/Geschützter Umgang muss im Regelfall nach Trennung bei häuslicher Gewalt angeordnet werden. Die Fachberatungsstellen, die diese Leistung erbringen, müssen entsprechend der Vielzahl der „Fälle“ personell und finanziell gestärkt werden, damit allen Kindern dieser Schutz gewährt werden kann. Sachsen verfügt über ausreichende Kapazitäten in der Täter*innenberatung bei häuslicher Gewalt. Ebenso bieten die Täter*innenberatungsstellen Vätergruppen an, in denen Täter/Väter an ihrer Vaterrolle arbeiten und einen gewaltfreien Umgang mit ihren Kindern und Ex-Partner*innen einüben können. Es braucht dringend eine gesetzliche Grundlage, damit Täter/Väter diese Beratung in Anspruch nehmen müssen, bevor sie Umgang/Kontakt mit ihren Kindern nach Trennung bei häuslicher Gewalt wahrnehmen dürfen. Die bereits vorhandene Möglichkeit der Weisung in Täter*innenberatung nach §153a StGB muss endlich ausgeschöpft werden . Zudem müssen weitere gesetzliche oder fachliche Grundlagen geschaffen werden, damit auch der ASD des Jugendamtes die Täter/Väter zwingend an die Täterberatungsstellen verweisen kann, bevor diesen Umgang gewährt wird.
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