Guttrntag'schr Lammltt«g Ar. 4. Deutscher Neichsgesetze. Er. 4. Text-AuSgaben mit Anmerkungen. Allgemeines Deutschem Handelsgesetzbuch nebst Liuführuugs- und LrgänMgsgesetzen unter Ausschluß des Seerechts. Tret -Ausgabe mit Anmerkungen, den von Lern Leichsgericht ««) dem früheren Leichs - Oberhandelsgericht angenommenen Lechtsgrundsatzen und Sachregister. Herausgegeben von S. Litthaurr, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht in Posen und Notar. Achse Auflage. Berlin. 3. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. 1894 Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Vorbemerkung. Die vorliegende Ausgabe des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches schließt sich den in gleichem Verlage erscheinenden Ausgaben Deutscher Reichsgesetze an. Sie bietet in handlicher Form einen korrekten, übersichtlichen Abdruck des Gesetz buches, der dazu ergangenen Reichs-Einführungs gesetze (darunter desjenigen für Elsaß-Lothringen), der wichtigsten Landes-Einführungsgesetze (nämlich derjenigen für Preußen, Bayern, Sachsen, Hamburg und Frankfurt a. M.) und der kleineren in das Handelsrecht einschlagenden Reichsgesetze. Dem Texte sind Anmerkungen beigefügt, in denen haupt sächlich die den Entscheidungen des Reichsgerichts und des früheren Reichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig entnommenen Rechtsgrundsätze wiederge geben sind. Eine Reihe von Entscheidungen, die, ohne zu einzelnen Artikeln des Handelsgesetzbuches ergangen zu sein, doch ein besonderes handels rechtliches Interesse haben, sind im Anhange zu sammengestellt. Die Anmerkungen zu dem Einführungsgesetz für Bayern haben einen Bayerischen Juristen zum Verfasser. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Inhalt. Seite A. Reichs - Einführung^ - Ärstimmungen. I. Bundesgesetz, betreffend die Einführung der Allge meinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Han delsgesetzbuches als Bundesgesetze. Vom 5. Juli 1869 1 II. Gesetz, betreffend die Einführung der allgem. Deutschen Wechselordnung und des allgem. Deutschen Handels gesetzbuches in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Juni 1872 5 B. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen .... Art. 1 — 3. 16 Erstes Buch. Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Kaufleuten 4 — 11. 19 Zweiter Titel. Von dem Handels register ................................................... 12— 14. 28 Dritter Titel. Von Handelsfirmen 15 —27. 29 Vierter Titel. Von den Handels büchern .................................................. 28 — 40. 48 Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 41 — 56. 56 Sechster Titel. Von den Handlungs gehülfen ................................................... 57 — 65. 70 Siebenter Titel. Von den Handels mäklern oder Sensalen ................. 66 — 84. 78 Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Inhalt. V Seite 3»ette8 Buch. Bott den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Von der offenen Han- delSgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft ................................................. Art. 85—89. 87 Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsver hältnisse der Gesellschafter unter einander „ 90 — 109. 91 Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhält- ntffe der Gesellschaft zu dritten Personen „ 110 —122. 101 Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austteten ein zelner Gesellschafter aus derselben „ 123 — 132. 116 Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft ....................................... „ 133 — 145. 127 Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter „ 146 —149. 138 Zweiter Titel. Von der Kommandit gesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditge sellschaft im Allgemeinen ........................ „ 150 — 172. 141 Zweiter Abschnitt. Von der Kommandit gesellschaft auf Aktien insbesondere „ 173—206. 152 Dritter Titel. Von der Aktiengesell schaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze „ 207— 215. 206 Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Aktionäre ................................................. „ 216 — 226. 230 Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes ....................................... „ 227 —241. 243 Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesell schaft .......................................................... „ 242 — 248. 254 Vierter Titel. Strafbestimmungen 249. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM VI Inhalt. Seite Drittes Buch. Don der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemein schaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesell- sch äst .......................................................... Art. 250-265. 269 Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung .... „ 266 — 270. 277 Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Von den Handelsge schäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsge schäfte ..................................................... ...... 271 — 277. 283 Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestim mungen über Handelsgeschäfte .... „ 278 —316. 295 Dritter Abschnitt. Abschließung der Han delsgeschäfte .............................................. 317-323. 340 Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handels geschäfte ....................................................... 324 —336. 348 Zweiter Titel. Dom Kauf .................. „ 337 — 359. 357 Dritter Titel. Don dem Kommissions geschäfte ................................................. „ 360-378. 432 Vierter Titel. Von dem Speditions geschäfte ....................................................... 379 — 389. 454 Fünfter Titel. Von dem Frachtge schäfte. Erster Abschnitt. Vom Frachtgeschäfte überhaupt ................................................... 390 — 421. 463 Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtge schäfte der Eisenbahnen insbesondere „ 422 — 431. 489 C. Erganzirngsgrsehe. I. Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 14. November 1867 ........................... .... .......................... 501 Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Inhalt. VH Seite II. Gesetz, betreffend die Jnhaberpapiere mit Prämien. Dom 8. Juni 1871 ................................................................... 504 III. Gesetz über Markenschutz. Vom 30. November 1874 507 IV. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Vom 11. Januar 1876 ..................................... 514 V. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Vom 18. Juli 1884 521 D. Landes - Ginführungs - Gesetze. I. Das Preußische Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. Vom 24. Juni 1861 526 II. Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuch für das Königreich Sachsen. Vom 30. Ok- tober 1861 ................................................................................... 548 III. Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuche für die Freie Stadt Frankfurt. Vom 17. Ok tober 1862 .................................................................................. 555 IV. Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuche für die Freie und Hansestadt Hamburg. Publicirt den 22. Dezember 1865 .................................... 561 V. Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuche für das Königreich Bayern. Publicirt Ende Februar 1862 .............................................................................. 576 E. Anhang. I. Zusammenstellung der auf die rechtliche Stellung der Agenten bezüglichen Entscheidungen des ROHG. und des RG ........................................................................................... 606 II. Natur und Wirkungen des kaufmännischen Konto- kurrent -Verhältnisses nach den Entscheidungen des ROHG. und des RG ................................................................. 614 Sachregister ...............................................................................................631 DraSsehlerverzeichniß .................................................. 651 Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Abkürzungen in den Anmerkungen. E. mit einem darauf folgenden Datum aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879 = Erkenntniß des früheren Reichs-Öber- handelsgerichts. E. mit einem Datum aus der Zeit nach dem 1 Oktober 1879 = Erkenntniß des Reichsgerichts. Entsch. ^ Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts, heraus gegeben von den Räthen des Gerichtshofes. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke. Bd. I — XXV. RG. mit einer darauf folgenden (den Band angebenden) römischen Ziffer = Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofs. Leipzig, Verlag von Veit & Co. Bd. I — XXIX*). R.G. Entsch. in Straff. = Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichts hofs. Leipzig, Verlag von Veit & Co. Bd. I — XXIII. Beschl. d. KG. = Beschluß des Kammergerichts in Berlin. E. f. Pr. = Preußisches Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Vom 24. Juni 1861. Stg. = Stegemann, die Rechtsprechung des Deutschen Oberhandels gerichts zu Leipzig. Berlin, Verlag von I. Guttentag. Str. = Striethorst's Archiv für Rechtsfälle aus der Praxis des Preußischen Ober-Tribnnals. Berlin, Verlag von I. Gutten tag. Gruchot — Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts rc. Begründet von Dr. I. A. Gruchot. Herausgegeben von Raffow u. Küntzel. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Jurist. Wochenschr. = Juristische Wochenschrift, Organ des Deutschen Anwalts-Vereins. Berlin, Verlag von W. Moeser. Joh. = Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts, heraus gegeben von Reinhold Johow. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Bd. I — XII. *) Bd. XXX ist erst während des Drucks der vorliegendm Auf lage erschienen und konnte nur zum Theil benutzt werden. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM A. Neichs-Einführungsbestimmnngen. i. Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. Vom 5. Juni 1869.*) (B.G.Bl. Nr. 32 S. 379 — 381.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des BundesratheS und des Reichstages, was folgt: *) Dieses Gesetz gilt auch in Baden u. Hessen (vgl. Art. 80 der zwischen dem Nordd. Bunde und den Großherzogthümern Baden u. Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, B.G.Bl. von 1870 S. 647), in Württemberg (vgl. Vertrag, betr. den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, vom 25. No vember 1870, B.G Bl. S. 654) und in Bayern (Ges. betr. die Ein führung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, vom 22. April 1871, B.G.Bl. S. 87). L.i t t h a u e r /"Handelsgesetzbuch. 8. Aufl. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 2 EtnführungSbestimmungen. §. 1. Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung (Anlage A.) nebst den die Ergänzung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger Novellen (Anlage B.), sowie das Allgemeine Deutsche Handels gesetzbuch (Anlage C.) werden zu Bundesgesetzen erklärt und als solche in das gesammte Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Ok tober 1867. (Bundesgesetzbl. S. 35.) und des Bundes gesetzes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868. (Bundesgesetzbl. S. 237.). § 2. Die bei oder nach der Einführung der Wechsel- Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handels gesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetzgebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetzliche Vorschriften in soweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abänderung einer Bestimmung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Novellen oder des Handelsgesetzbuches enthalten. §. 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einfüh rung der Wechsel-Ordnung und des Handelsgesetzbuches sich beziehende landesgesetzliche Vorschriften in Kraft: A. in Ansehung der Wechsel-Ordnung B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches: 1) die Vorschriften, nach welchen unter Landes gesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Elnführungsbestiminungen. 3 Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handelsgesetzbuches die Erlassung maaßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlossen ist; 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Ein tragungen in das Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch bestimmten Ein tragungen zulassen oder gebieten; 3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Er- theilung von Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums- und Hypothekenbücher oder der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Be hörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugniß besonders beigelegt ist; 4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vor schriften des Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden; 5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295. des Handelsgesetzbuches insoweit be schränken, als' sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Ein tragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten; 6) die Vorschriften, welche die Artikel 306. und 307. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 4 Einführungsbestimmungen. des Handelsgesetzbuches auf Jnhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären; 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu ver stehen sei; 8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313. bis 316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Um fange begründete Zulassung des Zurückbehaltungs rechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werden. §. 4. Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: die §§. 51. bis 55. der die Publikation des Handels gesetzbuches betreffenden Verordnung vom 28. De zember 1863; für die freie Hansestadt Bremen: die am 12 Februar 1866. publizirte , die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verordnung; für die freie und Hansestadt Hamburg: der §. 50. des am 22. Dezember 1865. publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. §. 5. Die in Gemäßheit der §§. 16. und 52. der unter dem 6. Zuni 1864. von dem Senate der freien Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Einführungsbestimmungen. 5 Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verord nung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Prioatgläubigern eines Handels gesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handels gesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand- und Vorzugsrechte bleiben unberührt. §. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Zanuar 1870. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Zuni 1869. (L S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. II. Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Zuni 1872. (D. R.-A. u. Kgl. Pr. St.°A. vom 4. Juli 1872 Nr. 155, G.Bl. f. Elsaß-Lothringen vom 4. Juli 1872 Nr. 14 S. 213.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er folgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Loth ringen was folgt: Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 6 Einführungsbestimmungen. §. 1. Die allgemeine Deutsche Wechselordnung und das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch erlangen in der Fassung, in welcher sie in den Anlagen A. und B. enthalten sind, nebst den gegenwärtigen Einführungs bestimmungen mit dem 1. Oktober 1872 in Elsaß-Loth ringen Gesetzeskraft. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten die bestehenden Gesetze und anderen Vorschriften über Handelsrecht, in soweit sie Materien betreffen, welche Gegenstand der zur Geltung gelangenden Gesetze sind, außer Kraft. Es bleiben jedoch, soweit nicht Bestimmungen der letzteren Gesetze entgegenstehen, in Wirksamkeit: 1) der fünfte Titel des Gesetzes über die Gesell schaften vom 24. Juli 1867 (Bull. off. 1513 No. 15,328); 2) der zweite Titel des Kaiserlichen Dekrets vom 22. Januar 1868, betreffend die Versicherungsgesell schaften (Bull. off. 1558 No. 15,787), mit der Maßgabe, daß unter den Staats- resp. den vom Staate garantirten Werthpapieren, in denen die Anlage der Fonds der Versicherungsgesellschaften nach Vorschrift des Artikels 33 dieses Dekrets erfolgen soll, deutsche Staats- bezw. von einem deutschen Staate garantirte Werthpapiere zu ver stehen sind, und daß die Anlage in französischen Staats renten, bei der französischen Bank und dem credit foncier nicht mehr gestattet ist; 3) die Bestimmungen über das Börsen- und Mäkler wesen und über öffentliche Waarenverkäufe. §. 2. Die in den Handelsgesetzen der Staatsregierung oder den Fachministerien eingeräumten Befugniffe gehen Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Einführungsbestimmungen. 7 auf den Reichskanzler über. Der Reichskanzler kann diese Befugnisse auf ihm untergeordnete Behörden übertragen. Die Anstellung der Wechselagenten und Mäkler unter liegt in den Fällen, in welchen sie bisher der landes herrlichen Bestätigung unterworfen war, an Stelle der letzteren der Bestätigung durch den Oberpräsidenten. §. 3. Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Ge schlechts, kann nur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 des Civilgesetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden, wenn er 18 Jahre alt, emanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist, das Handels gewerbe zu betreiben. Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben, interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung beider durch einen von dem Land gericht bestätigten Beschluß des Familienraths ertheilt. Sind diese Erfordernisse vorhanden, so kann der Minderjährige auch seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern, das Letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 ff. des Civil gesetzbuchs. §. 4. Ein emanzipirter Minderjähriger, welcher nicht Kaufmann ist, kann einzelne Handelsgeschäfte selbst ständig und mit derselben Wirkung wie ein Volljähriger schließen, wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist. Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 8 Einführungsbestimmungen. §.5. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Autorisation ihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern. Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Verpfändung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgut sind, nur in den durch das Civilgesetzbuch be zeichneten Fällen und unter Beobachtung der dort vor geschriebenen Formen erfolgen. Zn Betreff der Haftung des Ehemannes für die Ver pflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei der Bestimmung des Artikels 220 des Civilgesetzbuchs sein Bewenden. §. 6. Zeder Ehevertrag zwischen Ehegatten, von welchen einer zu den Kaufleuten gehört, muß binnen einem Monat nach dem Abschluß des Vertrages im Aus zuge den in dem Artikel 872 der Civilprozeßordnung be zeichneten Sekretariaten und Kammern übersendet werden, damit die Veröffentlichung mittelst Eintragung in die Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge. Zn dem Auszuge muß angegeben sein, ob für die Ehegatten Gütergemeinschaft besteht, ob Trennung der Güter oder ob Dotalrecht vereinbart ist. Der Notar, welcher den Ehevertrag aufgenommen hat, ist verpflichtet, die in diesem Paragraphen vor geschriebene Uebersendung zu bewirken; unterläßt er dies, so hat er eine Geldbuße von fünfundzwanzig Thalern ver wirkt; er ist den Gläubigern verantwortlich und wird mit Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Einführungsbestimmungen. 9 Amtsentsetzung bestraft, falls bewiesen wird, daß die Unterlassung in Folge einer Kollusion stattgefunden hat. §. 7. Zeder Ehegatte, für deffen Ehe Gütertrennung oder Dotalrecht vereinbart ist;, muß, wenn er nach Schließung der Ehe das Gewerbe eines Kaufmanns er greift, binnen einem Monat, von dem Tage an gerechnet, an welchem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat, die in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnte Uebersen- dung bewirken; unterläßt er dies, so kann er, im Fall er seine Zahlungen einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden. §. 8. Der Auszug, welcher in Gemäßheit der beiden vorhergehenden Paragraphen dem Sekretariat des Han delsgerichts übersendet wird, muß außer den in dem Artikel 872 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Ver öffentlichungen durch den Sekretair des Handelsgerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden, welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Deutschen Handelsgesetzbuchs zur Veröffentlichung der in dem Handelsregister erfolgenden Eintragungen be stimmt sind. §. 9. Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf folgenden Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1452 des Civilgesetzbuchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeßordnung zur Anwendung. Bei jedem Urtheil, welches zwischen Ehegatten, von denen einer zu den Kaufleuten gehört, die Trennung von Lisch und Bett oder die Ehescheidung ausspricht, müssen die in dem Artikel 872 der Civilprozeßordnung vor- Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 10 ElnführungSbestimmungen. geschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, widrigen falls die Gläubiger zu jeder Zeit befugt sind, gegen das Urtheil, soweit es ihr Interesse betrifft, Einspruch zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Aus einandersetzung anzufechten. fDie §§. io bis 15 sind durch die Civilprozeßordnung auf gehoben.! §. 16. Zu den Gerichtsbeamten, welche Protest auf nehmen können, gehören auch die Gerichtsvollzieher. Ueber das von den letzteren hierbei zu führende Amts siegel (Art. 88 Nr. 6 der Wechselordnung) wird der Generalprokurator Bestimmung treffen. Die Register, in welche die Proteste nach Vorschrift des Artikels 90 der Wechselordnung eingetragen werden sollen, sind in der für die Repertorien vorgeschriebenen Form anzulegen und zu paraphiren. Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu einer früheren oder späteren Tages zeit aber nur mit Zustimmung des Protestaten erhoben werden. Die Beamten sind nicht gehalten, eine Abschrift der Protest-Urkunde zurückzulassen. §. 17. Die bei den Handelsgerichten angestellten Ge richtsschreiber stehen unter der Aussicht des Generalpro kurators, welcher die Oberprokuratoren mit Ueberwachung ihrer Dienstführung beauftragen kann. §. 18. Zede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht besonders Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM Einführungsbestimmungen. 11 vorschreibt, entweder persönlich vor dem Sekretariate des Handelsgerichts erklärt oder in beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gericht liche oder notarielle Vollmacht beizubringen. Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma ober Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handels gesetzbuchs bei dem Handelsgericht bewirkt werden soll. Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Handelsregisters bleiben einer von dem Reichskanzler zu ertheilenden Instruktion vorbehalten. §. 19. In den Fällen, in welchen nach dem Deutschen Handelsgesetzbuche das Handelsgericht die Betheiligten zur Befolgung der gesetzlichen Anordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriften anzuhalten hat, besteht die gesetzliche Ordnungsstrafe in Geldstrafe von fünf bis zu zweihundert Thalern. Eine Beitreibung der Geldstrafe mittelst Körperhaft oder eine Umwandlung derselben in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Neben der Geldstrafe hat der Betheiligte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. §. 20. Der Präsident des Handelsgerichts oder der von ihm dazu beauftragte Richter hat die Befolgung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten gesetz lichen Anordnungen zu überwachen und die Strafver- Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM 12 Einführungsbestimmungen. fügungen zu erlassen. Letztere enthalten die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die gesetzliche Anordnung zu befolgen oder bei dem Sekretariate des Handelsge richts mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben mit dem Eröffnen, daß andernfalls die angedrohte Strafe verwirkt ist. §. 21. Wird binnen der durch die Verfügung be stimmten Frist weder die gesetzliche Anordnung befolgt noch Einspruch erhoben, so hat der Präsident des Han delsgerichts oder der von ihm beauftragte Richter die Strafverfügung für vollstreckbar zu erklären und der Sekretair dieselbe zum Zwecke des Vollzugs auszufertigen. Gleichzeitig ist die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu wiederholen. Mit den Strafverfügungen wird fortgefahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder ihre Voraussetznng wegge fallen ist. §. 22. Wird gegen die Verfügung binnen der be stimmten Frist Einspruch erhoben, so kann das Handels gericht zur Aufklärung des Sachverhalts Erhebungen an ordnen; wird die Strafverfügung nicht aufgehoben, so ist der Beiheiligte in eine bestimmte Sitzung zur öffent lichen Verhandlung vorzuladen. §. 23. Binnen zehn Tagen, vom Tage der Verkün digung des Urtheils, kann der Betheiligte Berufung an das Appellationsgericht einlegen. Dieselbe ist bei dem Sekretariate des Handelsgerichts schriftlich oder mündlich anzumelden. Das Handelsgericht sendet die Verhand lungen an den General-Prokurator, welcher die Vorladung Unauthenticated Download Date | 7/4/19 5:54 AM