„An 1. Den Präsidenten des Nationalrates 2. Das BMSGPK Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend Änderung des EpiG und des COVID - 19 - MG, 98ME, erstatte ich fristgerecht nachfolgende Stellungnahme Ich erhebe Einspruch gegen die geplanten Gesetzesänderungen, weil diese unzulässige n Eingriffe in unsere Verfassung und die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte darstellen bzw. im behördlichen Verordnungsweg ermöglichen Es werden uA das Recht auf Versa mmlungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person, auf Erwerbsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Im Einzelnen $ 15 Abs1 Als Veranstalu ng gelten Zusammenkünfte von vier Personen a us zumindest zwei Haushalte Der Begriff Veranstaltung wurde unter der Voraussetzung einer vorhandenen Epidemie neu definiert, wobe i im Geg ensatz zu säm tlichen Veranstaltungsgeset z e , nicht zwischen privater und öffentlicher Versammlungen un terschieden wird und nach diesem G e setz esentwur f ein Verbot von Zusammenkünfte innerhalb der eigenen Famil ie ermöglichen würde und sogar Genehm igungspflich tig werden könnte , was in d er Folge zu r Nötigung von erzwungenen Verordnungsverstöß en führen wird. Es wurden außerdem keinerlei Ausnahmen für notwendige f amiliäre , berufliche od er auch au s anderen zwingende n Grü nden , für notwendige Zusammenkünfte festgelegt Ich sehe in der Gesetzesänderu ng insgesamt ei nen strafrechtlich relevanten Versuch bestehende Verfassungsgesetze zu umgehen und sich autoritäre Machtbefugnisse zu beschaffen . D ie Begründu ng für diese Änderung „ P rivate Part ys verhindern zu wollen “ , stellt sich b ei einer Personenbegren zung von nur drei Menschen nicht schlüssig dar und ist ung la ubw ürdig Bestehende Gesetze regeln ausreichend , wenn eine entsprechende Gefahrenlage nachgewiesen ist 2. § 24 und § 25 EpiG regelt dzt. Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland. Die Änderungen in dieser Novelle würde das Gesundheitsministerium bemächtigen, die Einfuhr von Gütern aller Art, per einfacher Vero rdnung zu verbieten. Diese Machtbefugnis wäre höchst kritisch und gefährlich. Sie könnte zu einer Lebensmittelknappheit und einer Knappheit anderer Güter führen. Die Lieferketten - Logistik ist aufgrund der in ganz Europa verbreiteten Just - In - Time Struktur extrem anfällig auf Ver zögerungen. Selbst ein oder zwei Tage Blockade wichtiger Produkte könnte einen kompletten Zusammenbruch verursachen und darf unter keinen Umst änden von einem Ministerium per einfacher Verordnung verabs chiedet werden. Die Auswirkungen v on B lockaden könnten außerdem einen Wirtschaftskrieg bezogen au f die Ein und Ausfu hr von Ware auslösen und eine un geahnte Spirale lost reten. Wenn Österreich d ie Einfuhr v on Gütern aus unseren Nachbarländern blockiert, dann wird eine prompte Antwort deren Länder nicht auf sich warten lassen. Meine E rfahrung hat gezeigt, dass jede Machtbefu gnis bisher in Ans pruch genommen und mis sbraucht wurde. Dies zeigen vergangene Verfassungsurteile , welche einen Großteil der zurückliegenden Verordnungen als verfassungsw idrig erkannt haben Mit freundlichen Grüßen Kurt Käferböck