Mit ausländischem Hochschulabschluss in Kitas in Niedersachsen arbeiten Das neue niedersächsische Kita-Gesetz erweitert die Möglichkeiten, mit einem Hochschulabschluss in einer Kita angestellt zu werden In der seit Juli 2021 geltenden Neufassung des niedersächsischen Kita-Gesetzes ist geregelt, das folgende Berufsgruppen in Kitas arbeiten können (§9 NKitaG): “Pädagogische Fachkräfte sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher, 2. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen, 3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen, 4. Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, 5. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen (…)“ Als pädagogische Assistenzkräfte können Personen beschäftigt werden, „die ein Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen“. Dies bedeutet: Wenn Sie ein pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen haben, das mindestens 80 CP (ECTS) im Bereich der vorschulischen Bildung beinhaltet – egal ob Bachelor oder Master –, dann können Sie als pädagogische Fachkraft in einer Kita in Niedersachsen tätig werden. Sowohl die Tätigkeit als auch die Eingruppierung entspricht dann der einer Erzieherin. Sollten Sie noch nicht über ausreichende Berufserfahrung verfügen, dann können Sie zunächst als pädagogische Assistenzkraft (Sozialassistentin) tätig werden. Nach einem Jahr Berufserfahrung ist dann auch eine Anstellung als pädagogische Fachkraft möglich. Dies gilt für inländische wie für ausländische Hochschulabschlüsse gleichermaßen. Achtung! • Diese Regelung gilt nur in Niedersachsen und nicht in anderen Bundesländern. • Auch, wenn Sie über die Neuregelung schneller eine Anstellung erhalten können, ist zu empfehlen, dass Sie sich um eine staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bemühen, weil dies langfristig Ihre Berufsperspektiven verbessern kann. Wer ist zuständig? Zuständig sind die Anstellungsträger, das heißt die Kita oder der Träger. Es braucht dafür keinen besonderen Bescheid. Weder das Kultusministerium noch die Hochschulen müssen dies prüfen. Weitere Hinweise gibt das Niedersächsische Kultusministerium auf dieser Webseite: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/fruhkindliche_bildung/aus_fort_und_weiterbild ung/berufszugang_als_padagogische_fachkraft_i_s_d_9_abs_2_nr_4_nkitag/berufszugang- nach-9-abs-2-nr-4-nkitag-202966.html Allerdings sind die neuen Bestimmungen vielen Trägern und Einrichtungen vermutlich noch nicht bekannt, und manche Einrichtungen sind vielleicht unsicher, wie sie ausländische Studienabschlüsse einschätzen können. Wenn Sie bereits von der HAWK einen Bescheid zu Ihrem Antrag auf Gleichwertigkeitsüberprüfung erhalten haben, in dem Ihr Studium grundsätzlich anerkannt wird, können Sie diesen Bescheid vorlegen. In zukünftigen Bescheiden wird ein entsprechender Hinweis enthalten sein. Sie brauchen dazu nichts zu unternehmen. Sollte ein Anstellungsträger unsicher sein, wie er einen Bescheid der HAWK oder Ihren ausländischen Studienabschluss einschätzen soll, können Sie ihn gern an die HAWK verweisen.
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