F+ PODCASTS BLOGS THEMEN TICKER ARCHIV STELLENMARKT Wirtschaft Wirtschaftspolitik Energiewende: Wie die DDR gegen den Stromausfall kämpfte HERAUSGEGEBEN VON GERALD BRAUNBERGER, JÜRGEN KAUBE, CARSTEN KNOP, BERTHOLD KOHLER ENERGIEWENDE Wie die DDR gegen den Stromausfall kämpfte VON WILHELM RIESNER - AKTUALISIERT AM 02.07.2011 - 09:12 In der DDR war der Strom oft knapp. Wie der Sozialismus versucht hat, mit den Kapazitätsproblemen fertig zu werden, beschreibt ein Zeitzeuge. D er geplante Übergang der Stromversorgung auf erneuerbare Energien in Deutschland bedeutet gleichzeitig einen Übergang von der bedarfsorientierten Versorgung auf einen versorgungsorientierten Bedarf: Nicht zu jedem (minutenbezogenen) Zeitpunkt des Jahres wird künftig genügend Erzeugungsleistung zur Verfügung stehen, um den momentanen Bedarf der Verbraucher zu decken. Damit entsteht eine für die Bundesrepublik neuartige Versorgungssituation, die in der DDR während der gesamten Zeit ihres Bestehens vorhanden war. Denn Kapazitätsengpässe bei der Stromerzeugung machten eine volle Deckung des Bedarfes während der Spitzenbelastungszeiten an Werktagen, besonders im Winterhalbjahr, unmöglich. Um Abschaltungen einzelner Gebiete zur Vermeidung eines Netzzusammenbruchs im ganzen Land zu verhindern, waren einschneidende Eingri e in die Rechte der Verbraucher auf einen freien Strombezug erforderlich. Erforderliche Eingri e des Staates Im Folgenden wird dargestellt, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen die Netzstabilität in kritischen Zeiten aufrechterhalten wurde. Die erforderlichen Eingri e des Staates in die Verbraucherrechte für den freien Strombezug und dessen freie Verwendung wurden gesetzlich in der „Energieverordnung (EnVO)“ verankert. Die letzte Fassung wurde 1988 erlassen. Sie wird für die folgende Analyse verwendet. Das Ziel der 1963 eingeführten jährlichen Planung des Elektroenergieverbrauchs bestand darin, zu jedem Zeitpunkt des Jahres trotz fehlender Erzeugungskapazitäten eine Bilanzgleichheit zwischen der Nachfrage und dem Angebot an elektrischer Leistung und Arbeit herzustellen. Dazu wurden alle Abnehmer (außer Bürger, Organisationen und religiösen Gemeinschaften) zur jährlichen Energieplanung verpflichtet. Hier hatten sie monatlich Menge und Spitzenleistung des Strombezugs zu beantragen. Das betraf alle Abnehmer mit einem maximalen Spitzenleistungsbedarf über 25 Kilowatt oder einer Bezugsmenge über 50.000 Kilowattstunden im Jahr. Neben den Industriebetrieben waren damit auch Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Genossenschaften, Handwerker und Handelseinrichtungen gesetzlich zur Planung verpflichtet. Der Plan wurde an das zuständige Energiekombinat zur Bestätigung eingereicht. Die Energiekombinate verdichteten die Pläne und meldeten die Summe des Bedarfs an elektrischer Leistung und Arbeit an das Bild: picture-alliance/ ZB Ministerium für Kohle und Energie (MKE) als verantwortliches Organ für die zuverlässige Deckung des Bedarfs an Elektroenergie. Industriebetriebe reichten den Plan zur Bestätigung an ihr vorgesetztes Kombinat, dieses verdichtete diese und sandte sie an das zugehörige Industrieministerium zur weiteren Verdichtung und Übergabe an das MKE. Falls die Summe der Bedarfsanmeldungen die verfügbaren Deckungsmöglichkeiten überstieg, was der Regelfall war, wurden vom Ministerium Kürzungen vorgenommen und diese den Energiekombinaten und Industrieministerien als maximal zulässiger Bilanzanteil übergeben. Diese kürzten die Pläne der energieplanpflichtigen Abnehmer entsprechend und teilten ihnen ihre zulässigen Arbeits- und Leistungskontingente mit, deren Einhaltung zur gesetzlichen Pflicht wurde. Damit sollte erreicht werden, dass unter normalen Bedingungen eine störungsfreie Stromversorgung trotz Kapazitätsengpässen zu jedem Zeitpunkt gesichert werden kann. Versorgungsstufen via Rundfunk-Nachrichten Bei unnormalen Situationen, etwa Kraftwerksausfällen durch extreme Wintertemperaturen, war der Minister für Kohle und Energie berechtigt, Versorgungsstufen aufzurufen, um Flächenabschaltungen oder Netzzusammenbrüche zu verhindern. Dabei hatte der Abnehmer die Pflicht, eine der aufgerufenen Versorgungsstufe entsprechende Senkung der Bezugsleistung unter den Planwert vorzunehmen. Die Abnehmer wurden in die Gruppe „S“ (schnell wirkende) mit Benachrichtigung über Telefon und Fernschreiber und die Gruppe „L“ (langsam wirkende) mit Benachrichtigung über Rundfunk, jeweils nach den Nachrichten um 6, 13 und 20 Uhr, eingeteilt. Die Abnehmer waren verpflichtet, an Werktagen die Meldungen abzuhören. Die Gültigkeit der Versorgungsstufe „Früh“ erstreckte sich von 6 bis 16 Uhr, die Versorgungsstufe „Abend“ von 16 bis 22 Uhr. Die aufgerufenen Stufen waren zweistellig. Sie endeten mit der Stufe 38 „Netz in Gefahr“. Jeder planungspflichtige Abnehmer hatte für die jeweilige Versorgungsstufe einen Plan zur Leistungsabsenkung zu erarbeiten, der mit dem Aufruf umzusetzen war. Sofern ein Energieabnehmer eine elektrische Verbrauchsanlage neu in Betrieb nehmen oder erweitern wollte, hatte er dies beim Energiekombinat schriftlich zu beantragen. Das galt bei Bürgern für Wärmepumpen mit einem Elektroenergie-Anschlusswert über 1 Kilowatt und für alle Strom verbrauchenden Anlagen, die nicht mehr mit zweipoligen Steckverbindungen bei Nennstromstärken bis 16A betrieben werden konnten. Der Verkauf elektrischer Direktheizgeräte im Einzelhandel war verboten. Die Entscheidung des Energiekombinats erging schriftlich als Einwilligung oder Ablehnung und konnte mit Auflagen verbunden werden. Der Bürger, für den eine Elektroenergie-Nachtspeicherheizung bewilligt wurde, war gesetzlich verpflichtet, die Genauigkeit der Geräteschaltuhr zu überwachen und wesentliche Abweichungen dem Energiekombinat schriftlich mitzuteilen. Stromverbrauch als Straftatbestand Für energieplanpflichtige Abnehmer war eine Einwilligung zum Elektroenergieeinsatz bei fest installierten Raumheizungsanlagen sowie für Wärmepumpen ab 10 Kilowatt Anschlussleistung erforderlich. Bei technologischem Bedarf waren die Grenzwerte für eine Einwilligung 100 Kilowatt. Hier musste allerdings der Antrag schon zwei Jahre vor der geplanten Inbetriebnahme des Objektes erfolgen. Genehmigt wurde der Antrag bei Vorhaben von Betrieben der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden und - bis zu einer Bedarfsobergrenze - für alle anderen Betriebe, Staatsorgane sowie gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen durch das Energiekombinat. Für die Stammbetriebe der Industriekombinate erfolgte die Genehmigung durch das Ministerium, sonst durch die Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat. Im Auftrag eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates als Leiter der Zentralen Energiekommission kontrollierte die Staatliche Energieinspektion die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben durch die energieplanpflichtigen Verbraucher. Organisatorisch bestand sie aus der Hauptinspektion in Berlin und 14 Bezirksinspektionen. Die Kontrollen wurden durch hauptamtliche Energieinspektoren durchgeführt. Die Inspektoren waren berechtigt, Anlagen, Bauwerke, Räumlichkeiten und Betriebsflächen zur Kontrolle zu betreten sowie Informationen von Leitern, Mitarbeitern und anderen Werktätigen zu verlangen. Wenn die Kontingente Leistung und Arbeit für den Elektroenergiebezug überhöht waren oder Strom verschwendet wurde, konnten sie diese Kontingente sperren. Gemäß Paragraph 66 der EnVO waren etwa folgende Handlungen Strafbestände: die Überschreitung der Kontingente für „Verbrauch“ oder „Leistung“, fehlende Aufteilung der Kontingente auf die Abnehmer, Überschreitung des höchstzulässigen Beleuchtungsstandards, Energieeinsatz ohne Einwilligung oder eine Behinderung der Energieinspektoren. Zur Durchsetzung der energiewirtschaftlichen Pflichten gab es Zwangsgelder und Ordnungsstrafen. Das Zwangsgeld betrug für Bürger bis zu 1000 Mark, für private Unternehmen bis zu 10.000 und für alle anderen bis zu 100.000 Mark. Die ökonomische Sanktion für die Überschreitung des Kontingents „Verbrauch“ betrug das Fün ache, die für das Kontingent „Leistung“ das Zehnfache des durchschnittlichen Industrieabgabepreises. Auch heute müssen Verbraucher wieder „mitwirken“ Die vorgesehene Energiewende bedeutet den Übergang der Stromerzeugung auf erneuerbare Energien, vor allem auf Wind und Sonne. Wenn zum Beispiel am Tag der Jahreshöchstlast in Deutschland kein Wind weht und keine Sonne scheint, muss die ausfallende Leistung anderweitig gedeckt werden, will man Abschaltungen ganzer Gebiete oder einen Netzzusammenbruch vermeiden. Dazu müssen Schnellstart-Kraftwerke (vor allem auf Erdgasbasis) die ausgefallene Leistung sofort übernehmen. Diese sind aber nur wenige Stunden des Jahres in Betrieb, müssen aber ständig betriebsbereit sein, womit sie sehr hohe Erzeugungskosten verursachen. Deshalb wird unter diesen Bedingungen auch- wie damals in der DDR - der Verbraucher mitwirken müssen, indem er dem Netzbetreiber gestattet, in diesen Situationen automatisch im Haushalt Verbrauchsgeräte (etwa Waschmaschinen) abzuschalten, im Büro die Beleuchtung zu dimmen oder in Unternehmen Motoren vom Netz zu nehmen. Neue Stromzähler (Smart Meter) werden es möglich machen. Der Verbraucher wird nicht gesetzlich dazu verpflichtet werden und auch nicht Sanktionen erdulden müssen, wenn er es nicht tut, wie damals in der DDR. Man wird ihn dafür sogar durch die Gewährung niedrigerer Strompreise belohnen. Es wird aber Verhaltensänderungen in allen Bereichen der Gesellschaft zur Folge haben, denn der Verbraucher wird ein wichtiges Glied für die Reglung des elektrischen Netzes, er wird zum regelbaren Verbraucher. Verweigern die Abnehmer die Mitwirkung, werden die Stromkosten stark steigen. Der Autor war von 1970 bis 2000 an der Hochschule Zittau für das Lehrgebiet Rationelle Energieanwendung verantwortlich. Quelle: F.A.Z. Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben. 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