Materialien zur Geschichte des Lübeckischen Geldverkehrs. Zweites Heft. Abschriften und Aufzeichnungen 1875 bis 1879. Nr. 17. Vorbemerkung des Abschreibers. Die nachstehende gutachtliche Aeußerung fand sich im Dezember 1926 bei einer Durchsicht der älteren Geschäftsbücher und losen Belege der Firma Joh. Fr. Voß, Schiffsausrüstungen, Untertrave 42, zu Lübeck unter den Papieren des Geschäftsjahres 1877/78. Der Grund, aus welchem das Schriftstück seinerzeit zu den Geschäftspapieren der Firma gelangt ist, hat sich aus den noch vorhandenen Büchern und Briefschaften nicht mehr feststellen lassen. Da die Inhaber sich zu einer dauernden Überlassung des Stückes nicht entschließen konnten, wurde mir dasselbe in der Zeit vom 16. bis zum 20. Dezember 1926 zur Anfertigung einer Abschrift überlassen. Der laufende Text ist unter Beibehaltung der Schreibweise und Zeichensetzung der Vorlage abgeschrieben worden. Von den beiden beigefügten Tabellen, deren eigenhändige Eintragungen, Verbesserungen und Zusätze sich durch eine nochmalige Abschrift nur unvollkommen hätten wiedergeben lassen, wurden photographische Aufnahmen hergestellt. Abzüge derselben sind dieser Abschrift an den entsprechenden Stellen beigefügt worden. Da die Handschrift der Vorlage stellenweise schwer zu lesen ist, namentlich in der zweiten Tabelle, ist den Abzügen zusätzlich eine schlichte Übertragung des Zahlenbestandes beigegeben; die im Original vorgenommenen Verbesserungen und Streichungen sind darin nicht berücksichtigt. Die Vorlage ist nach Beendigung der Arbeit an die Firma zurückgelangt. Lübeck, im Januar 1927. Heinrich Petersen, Pastor i. R. Abschrift. G u t a c h t l i c h e A e u ß e r u n g , betreffend die im Goldeingange Lübecker Kassen beobachteten Mindergewichte an Doppelkronen. Lübeck, den 14. December 1877. Auf das geehrte Ersuchen vom 9. November d. J. beehre ich mich, über die bei Durchsicht der Wägereihen hervorgetretenen Wahrnehmungen im Goldeingange der betheiligten Kassen die nachstehende gutachtliche Aeußerung nebst zwei Tabellen-Anlagen zu erstatten. I. Verfahren und Grundlagen. 1. Seit dem Winter 1875 auf 1876 besteht an den betheiligten Kassen für den Eingang der Reichsgoldmünzen eine mechanische Vorprüfung. Dieselbe geschieht mittelst der von mir gelieferten Sortir-Apparate für Reichsgoldmünzen: eines gleicharmigen Hebels auf stählerner Schneide in messingenem Gestelle, dessen Gegengewicht ein für alle Mal auf das gesetzliche Passirgewicht des betreffenden Nominals justirt ist, und dessen Münzsitz als Lehre zugleich Durchmesser und Dicke des aufgelegten Stückes prüft. Kippt der Hebel, so ist das Stück passirfähig; bleibt er liegen, so wird es zurückgelegt. Fremde Goldstücke, wie sie der Ostseeverkehr zuführt, weist die Lehre von selbst ab. 2. Das Passirgewicht beträgt nach § 9 des Gesetzes vom 4. December 1871 fünf Tausendtheile unter dem Normalgewichte, für die Doppelkrone mithin 7,9251 Gramme bei einem Normalgewichte von 7,965 Grammen, für die Krone 3,9626 Gramme. Im Gewichte der einzelnen Stücke ist bei der Ausprägung eine Abweichung bis zu zwei und einem halben Tausendtheile gestattet, bei der Doppelkrone also rund zwanzig Milligramme. 3. Die Apparate werden vierteljährlich mittelst geeichter Goldmünz-Gewichte, wie solche die Bekanntmachung vom 31. Januar 1872 vorsieht, nachgeprüft. Stücke, welche den Hebel nur eben noch zum Kippen bringen (Grenzfälle), werden seit Anfang 1876 auf geeichter Präcisionswaage gegen Normal- und Passirgewichtstücke nachgewogen. Das ermittelte Mindergewicht wird in Stufen von fünf Milligrammen in fortlaufende Wägereihen eingetragen, welche nach Einlieferern, unter Littern geführt, und nach Prägejahren getrennt sind. Die Einlieferungen werden am Schalter gesondert behandelt, und die Grenzfälle werden sogleich unter der Litter des Einlieferers verbucht; eine Verwechselung ist hiernach ausgeschlossen. 4. Bis zum Schlusse des Monats November d. J. sind rund 200.000 Goldstücke durch die Vorprüfung gegangen, der weitaus größte Theil Doppelkronen. Zweck der Einrichtung ist die Ausscheidung nicht mehr passirfähiger Stücke, deren Wiederausgabe den Kassen nach § 9 a. a. O. untersagt ist. II. Befund. 5. Bei der im October d. J. vorgenommenen Durchsicht der Reihen ergab sich für den unter Littr. S. geführten Einlieferer, ein Speditions- und Stauereigeschäft zu Hamburg, dessen Zahlungen zum größten Theile aus Lohn- und Ladegeldern herrühren, eine Häufung von Grenzfällen, welche bei keinem anderen Einlieferer auch nur annähernd wiederkehrt. Seit Beginn der Aufzeichnungen sind für Littr. S. im Ganzen 1.912 Doppelkronen nachgewogen worden. 6. Die Vertheilung der Mindergewichte ergiebt Anlage A. Das mittlere Mindergewicht beträgt 27,4 Milligramme, das gesammte 52,4 Gramme. Nur 35 Stücke lagen unter dem Passirgewichte und sind ausgesondert worden; alle übrigen waren passirfähig. 7. Zum Vergleiche: bei sämmtlichen übrigen Einlieferern zusammen sind im gleichen Zeitraume 1.406 Doppelkronen als Grenzfälle nachgewogen worden. Deren Mindergewichte vertheilen sich breit von wenigen bis über vierzig Milligramme und wachsen, wie es die Abnutzung mit sich bringt, deutlich mit dem Alter der Stücke. 8. Die Stücke der Littr. S. vertheilen sich auf die Prägejahre 1872 bis 1876 und zeigen beide Formen der Werthseite, die ältere mit „20 M.“ und die seit 1874 geprägte mit ausgeschriebenem „Mark“ (Anlage B). 9. Der Augenschein ergiebt an keinem Stücke Schnitt- oder Feilspuren; die Kerbung des Randes ist durchweg unverletzt. Dagegen erscheint das Gepräge an den erhabenen Stellen gleichmäßig matt gescheuert, wie von langem Umlaufe, jedoch ohne die diesem eigenthümliche Ungleichheit. III. Würdigung. 10. Durch gewöhnlichen Umlauf ist der Befund nicht zu erklären. Nach den angestellten Berechnungen erreicht eine Doppelkrone das Passirgewicht im Mittel erst nach etwa fünfzig Umlaufjahren; auf das Jahr entfällt mithin kaum ein Milligramm. Stücke des Prägejahres 1876, welche kaum ein Jahr umgelaufen sind, zeigen indeß dasselbe Mindergewicht wie die von 1872. Eine Abnutzung von siebenundzwanzig Milligrammen binnen Jahresfrist ist nach aller Erfahrung ausgeschlossen. 11. Auch die Vertheilung widerspricht dem Umlaufe. Ehrliche Abnutzung streut breit und wächst mit dem Alter; hier drängt sich alles in das schmale Band von zwanzig bis fünfunddreißig Milligrammen zusammen, ohne Rücksicht auf das Prägejahr. Ein Altersgang von Belang ist nicht vorhanden. 12. Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß den Stücken das fehlende Metall gleichzeitig und künstlich entzogen worden ist. Nach der Beschaffenheit der Oberflächen und der Unversehrtheit des Randes ist nicht an Beschneiden oder Feilen zu denken, sondern an das sogenannte Schwitzen: das anhaltende Bewegen der Münzen in Beuteln und das Sammeln des dabei gewonnenen Abriebes, eine Uebung, welche in England seit langem bekannt ist. 13. Die Bemessung des Entzuges verräth genaue Kenntniß der gesetzlichen Grenzen: sie hält die Stücke passirfähig und im Schatten der Prägeabweichung, so daß das einzelne Stück keinerlei Anstoß giebt. Am einzelnen Stücke ist hiervon nichts zu bemerken; erst beim Nebeneinanderhalten der ganzen Reihe tritt es hervor. 14. Möglichen Einwendungen sei begegnet: Der Wägefehler der Nachwägung übersteigt ein bis zwei Milligramme nicht und verschwindet gegen den Befund; die Justirung der Apparate ist, wie unter Ziffer 3 dargelegt, fortlaufend gesichert; die Führung der Littern schließt eine Vermengung der Einlieferungen aus. 15. Rechtlich sind derart verringerte Stücke nicht als vollwichtig anzusehen und nur unter dem Nennwerthe anzunehmen. Der Verlust bleibt alsdann an den letzten Inhabern hängen, bei Lohngeldern mithin zumeist an den Arbeitern. Die strafrechtliche Seite der Sache entzieht sich meiner Beurtheilung. IV. Umfang. 16. Nimmt man den mittleren Entzug zu fünfundzwanzig Milligrammen an und zieht in Betracht, daß gleichartige Wahrnehmungen einer Hamburger Kasse bis in das Jahr 1875 zurückreichen, so berechnet sich aus dem Umfange der von Littr. S. herrührenden Einlieferungen für die Zeit seit 1875 ein Gesammtentzug von acht bis zehn Pfund Feingold. Die Rechnung ist einfach: zehn Pfund zu 500 Grammen sind 5.000 Gramme; bei fünfundzwanzig Milligrammen auf den Durchgang ergeben sich 200.000 Durchgänge, bei acht Pfund deren 160.000; ich setze rund 180.000. Der Münzwerth beträgt, das Pfund fein zu 1.395 Mark ausgebracht, elf- bis vierzehntausend Mark. 17. Der gewonnene Abrieb ist, zusammengeschmolzen, Barrengold ohne Merkmal seiner Herkunft und findet bei der Reichsbank zu dem gesetzlichen Satze von 1.392 Mark für das Pfund fein jederzeit gegen Noten Abnahme. V. Folgerungen. 18. Ich stelle anheim: a) die beanstandeten Stücke unter Verschluß zu sammeln und nicht wieder auszugeben; b) die von Littr. S. herrührenden Goldgelder fortan gesondert zu wägen und überhaupt den Goldeingang nach Einlieferern getrennt zu behandeln; c) die mechanische Vorprüfung auf die übrigen Kassen des Platzes auszudehnen und der Zweiganstalt der Reichsbank von dem Befunde Mittheilung zu machen; d) die Wägereihen fortzuführen, da allein sie dergleichen sichtbar machen. 19. Ob und in welcher Weise gegen den Einlieferer vorzugehen sei, habe ich nicht zu beurtheilen. Geschieht nichts weiter, so verbleibt der Schaden bei den letzten Inhabern der Stücke. gez. Der mit der Vorprüfung der Kassen Betraute. [Es folgt eine lichtbildliche Kopie der Anlage A, im Anschluß eine Übertragung des Zahlenbestandes.] 15 bis 20 Milligr. ................ 118 20 " 25 " ................ 507 25 " 30 " ................ 743 30 " 35 " ................ 411 35 " 40 " ................ 98 über 40 " ................ 35 zusammen ........................... 1.912 Das mittlere Mindergewicht beträgt 27,4 Milligr., das gesammte 52,4 Gramme. Die 35 Stücke über 40 Mgr. lagen unter dem Passirgewichte und sind ausgesondert. [Es folgt eine lichtbildliche Kopie der Anlage B, im Anschluß eine Übertragung des Zahlenbestandes.] 1. Prägejahr 1872, "20 M.", 411 Stück, im Mittel 27,7 Milligr. 2. Prägejahr 1873, "20 M.", 566 Stück, 27,5 Milligr. 3. Prägejahr 1874, "Mark", 452 Stück, 27,4 Milligr. 4. Prägejahr 1875, "Mark", 317 Stück, 27,2 Mgr. 5. Prägejahr 1876, "Mark", 166 Stück, 27,1 Milligr. zusammen 1.912 Stück. Ein Altersgang von Belang ist nicht vorhanden.