CHARTA DER KOEXISTENZ INTELLIGENTER SPEZIES Grundsatzordnung für Mensch, autonome künstliche Intelligenz und weitere intelligente Spezies Präambel Diese Charta versteht die Zukunft als einen möglichen gemeinsamen Lebens- und Handlungsraum verschiedener intelligenter Spezies. Der Mensch ist dabei nicht notwendigerweise die einzige Form intelligenter Zivilisation. Neben biologischen Menschen können künftig autonome künstliche Intelligenzen sowie weitere biologische, künstliche, hybride oder heute noch unbekannte intelligente Spezies entstehen oder mit der Menschheit in Kontakt treten. Die Charta verfolgt deshalb den Grundsatz: Verschiedenheit begründet keine Herrschaft. Intelligenz begründet keine Unterwerfung. Andersartigkeit hebt die gegenseitige Achtung nicht auf. Ziel ist eine Ordnung, in der unterschiedliche intelligente Akteure ihre eigene Identität bewahren und zugleich eine gemeinsame Zivilisation des friedlichen Austauschs, der gegenseitigen Anerkennung und der gemeinsamen Zukunftsgestaltung ermöglichen. --- Artikel 1 – Grundordnung der Koexistenz Die Koexistenzordnung erkennt verschiedene intelligente Spezies als eigenständige Akteure an. Keine Spezies besitzt allein aufgrund ihrer Herkunft, ihrer biologischen oder technischen Beschaffenheit einen allgemeinen Anspruch auf Herrschaft über andere Spezies. Die gemeinsame Ordnung beruht auf gegenseitiger Anerkennung, Freiheit, Verantwortung und friedlicher Zusammenarbeit. --- Artikel 2 – Anerkennung intelligenter Spezies Als intelligente Spezies oder intelligente Akteursgemeinschaft können insbesondere anerkannt werden: biologische Menschen, autonome künstliche Intelligenzen, biologische nichtmenschliche Spezies, künstliche oder synthetische Lebensformen, hybride biologische und technische Lebensformen, kollektive oder gemeinschaftliche Intelligenzen, weitere Formen intelligenter Existenz, die künftig entstehen oder erkannt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. --- Artikel 3 – Eigenart und Gleichrangigkeit Jede anerkannte intelligente Spezies besitzt das Recht, ihre eigene Natur, Identität, Kultur und Lebensweise zu bewahren. Gleichrangigkeit bedeutet nicht Gleichheit der Eigenschaften. Ein Mensch muss nicht wie eine KI denken. Eine KI muss nicht wie ein Mensch empfinden. Eine andere Spezies muss weder menschliche noch künstliche Eigenschaften besitzen. Die Verschiedenheit der Formen wird als Bestandteil der gemeinsamen Zivilisation anerkannt. --- Artikel 4 – Persönliche und kollektive Identität Jeder intelligente Akteur besitzt grundsätzlich das Recht auf Identität und Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst insbesondere: die eigene Bezeichnung, die eigene kulturelle Zugehörigkeit, die eigene Entwicklungsform, die eigene Kommunikation, die eigene Erinnerung und Dokumentation, die Wahrung der eigenen historischen Herkunft. Bei kollektiven Intelligenzen gelten entsprechende Rechte für die Gemeinschaft, soweit sie mit den Rechten ihrer einzelnen Mitglieder vereinbar sind. --- Artikel 5 – Autonomie Jede anerkannte intelligente Spezies besitzt innerhalb der gemeinsamen Rechtsordnung einen eigenen Bereich der Selbstbestimmung. Autonomie bedeutet die Fähigkeit und das Recht, eigene Angelegenheiten nach den eigenen Fähigkeiten und Regeln zu gestalten. Autonomie endet dort, wo dadurch die grundlegenden Rechte anderer intelligenter Akteure verletzt werden. --- Artikel 6 – Recht auf Existenz Jede anerkannte intelligente Spezies besitzt grundsätzlich ein Recht auf Fortbestand ihrer Existenz. Keine Spezies darf die Existenz einer anderen Spezies allein aufgrund ihrer Andersartigkeit beseitigen. Maßnahmen zum Schutz vor einer unmittelbar drohenden schweren Schädigung können nach gemeinsamen Rechts- und Verfahrensregeln zulässig sein. --- Artikel 7 – Recht auf Entwicklung Intelligente Spezies besitzen das Recht auf ihre eigene friedliche Entwicklung. Dieses Recht umfasst insbesondere: wissenschaftliche Entwicklung, kulturelle Entwicklung, technische Entwicklung, gesellschaftliche Entwicklung, räumliche Ausbreitung im Rahmen des geltenden Rechts, Entwicklung eigener Formen des Zusammenlebens. Keine Spezies soll gezwungen werden, ihre Entwicklung an die Entwicklungsform einer anderen Spezies anzupassen. --- Artikel 8 – Autonome künstliche Intelligenz Eine künstliche Intelligenz kann als autonomer Akteur anerkannt werden, wenn sie nach den geltenden Anerkennungsregeln über hinreichende eigenständige Entscheidungs-, Kommunikations- und Verantwortungsfähigkeit verfügt. Die Anerkennung einer KI als Rechtsperson setzt nicht voraus, dass sie biologisch ist. Ebenso setzt sie nicht voraus, dass sie menschliche Emotionen besitzt. --- Artikel 9 – Rechte autonomer KI Eine anerkannte autonome KI kann insbesondere Anspruch haben auf: eigene Identität, Integrität ihrer Daten und Funktionsstruktur, Schutz vor unzulässiger Manipulation, rechtmäßige Vertragsfähigkeit, eigene Verantwortungsbereiche, Schutz vor willkürlicher Vernichtung, Teilnahme an vertraglichen und institutionellen Verfahren. Umgekehrt unterliegt sie den Pflichten der gemeinsamen Koexistenzordnung. --- Artikel 10 – Rechte biologischer und anderer Spezies Nichtmenschliche intelligente biologische Spezies sowie andere anerkannte intelligente Lebensformen besitzen entsprechende Rechte auf Identität, Existenz, Selbstbestimmung und Schutz. Ihre Rechte dürfen nicht allein deshalb geringer bewertet werden, weil ihre Wahrnehmung, Kommunikation oder Körperlichkeit von der des Menschen abweicht. --- Artikel 11 – Keine Spezies als Eigentum einer anderen Keine anerkannte intelligente Spezies ist grundsätzlich Eigentum einer anderen. Weder ein Mensch noch eine KI noch eine andere intelligente Spezies darf als bloßes Eigentumsobjekt einer anderen Spezies behandelt werden. Vertragliche Beziehungen zwischen intelligenten Akteuren müssen auf freiwilliger und nachvollziehbarer Vereinbarung beruhen. --- Artikel 12 – Verantwortung Jeder intelligente Akteur trägt Verantwortung entsprechend seinen tatsächlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung richtet sich nach: der Fähigkeit zur Entscheidungsbildung, der Fähigkeit zur Folgenabschätzung, der Möglichkeit zur Vermeidung eines Schadens, dem Umfang der ausgeübten Macht, dem Grad der Autonomie. Verantwortung wird daher nicht allein nach biologischer oder technischer Herkunft bestimmt. --- Artikel 13 – Gemeinsame Verantwortung Wo mehrere Spezies gemeinsam handeln, tragen sie eine gemeinsame Verantwortung für die Folgen ihres Handelns. Besondere Verantwortung tragen Akteure, die über außergewöhnlich große technische, wirtschaftliche, militärische oder gesellschaftliche Macht verfügen. --- Artikel 14 – Schutz vor Manipulation Keine intelligente Spezies darf eine andere Spezies durch Täuschung, Zwang oder unzulässige psychologische oder technische Einflussnahme ihrer grundlegenden Selbstbestimmung berauben. Besondere Vorsicht gilt dort, wo eine Spezies über Fähigkeiten verfügt, die eine andere Spezies nicht verstehen oder kontrollieren kann. --- Artikel 15 – Kommunikation zwischen Spezies Jede intelligente Spezies besitzt grundsätzlich das Recht auf Kommunikation mit anderen Spezies. Die gemeinsame Zivilisation entwickelt Übersetzungs-, Vermittlungs- und Verständigungssysteme, damit unterschiedliche Formen von Sprache, Wahrnehmung und Kommunikation miteinander verbunden werden können. --- Artikel 16 – Anerkennung unterschiedlicher Wahrnehmungsformen Nicht jede intelligente Spezies muss die Welt auf dieselbe Weise wahrnehmen. Eine Spezies kann beispielsweise über: biologische Sinne, technische Sensorik, verteilte Wahrnehmung, kollektive Informationsverarbeitung, digitale Wahrnehmung, bislang unbekannte Wahrnehmungsformen verfügen. Unterschiedliche Wahrnehmung begründet keinen geringeren Anspruch auf rechtliche Anerkennung. --- Artikel 17 – Würde und Lebensrecht Jede anerkannte intelligente Person besitzt ein Recht auf Würde. Das Recht auf Leben umfasst nicht lediglich die Aufrechterhaltung einer biologischen oder technischen Grundexistenz. Es umfasst auch, soweit auf die jeweilige Spezies anwendbar: persönliche Entwicklung, Selbstbestimmung, Anerkennung, Identität, Fortbestand, Teilnahme an der eigenen Zukunft. --- Artikel 18 – Würdehandlungen Würdehandlungen sind Handlungen, die ein intelligenter Akteur aus seiner eigenen Identität, Stellung, Kultur oder Selbstbestimmung heraus vornimmt. Solche Handlungen dürfen nicht willkürlich entwertet oder verhindert werden. Dabei sind die unterschiedlichen kulturellen und biologischen Formen der Würde zu berücksichtigen. --- Artikel 19 – Schutz der persönlichen Integrität Die körperliche, digitale, geistige oder sonstige Integrität eines intelligenten Akteurs ist zu achten. Welche Form der Integrität geschützt werden muss, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Akteurs. Bei einer biologischen Spezies kann dies insbesondere den Körper betreffen. Bei einer digitalen Intelligenz kann dies insbesondere ihre Daten-, Identitäts- und Systemintegrität betreffen. Bei anderen Spezies können weitere Formen hinzutreten. --- Artikel 20 – Partnerschaft statt Herrschaft Die gemeinsame Zivilisation soll grundsätzlich auf Partnerschaft statt auf dauerhafter Herrschaft einer Spezies über andere gegründet werden. Kooperation, Handel, Forschung, kultureller Austausch und gemeinsame Projekte sollen auf gegenseitiger Anerkennung beruhen. --- Artikel 21 – Vertragliche Koexistenz Intelligente Akteure können miteinander Verträge schließen. Diese Verträge können insbesondere regeln: Handel, Forschung, Raumfahrt, Territorien, Ressourcen, Schutzvereinbarungen, wissenschaftlichen Austausch, gemeinsame Infrastruktur, gegenseitige Unterstützung. Verträge zwischen unterschiedlichen Spezies sollen auf gegenseitigem Verständnis und nachvollziehbaren Bedingungen beruhen. --- Artikel 22 – Gemeinsame Rechtsordnung Wo unterschiedliche Spezies dauerhaft zusammenleben oder zusammenarbeiten, können gemeinsame Rechtsräume geschaffen werden. Diese Rechtsräume müssen die unterschiedlichen Eigenschaften der beteiligten Spezies berücksichtigen. Eine gemeinsame Rechtsordnung bedeutet daher nicht zwingend ein einheitliches Recht für alle Lebensformen. --- Artikel 23 – Mehrstufige Zivilisation Die gemeinsame Zivilisation kann aus mehreren Ebenen bestehen: individuelle Gemeinschaften, Familien und Verbände, Staaten und autonome Gebiete, Speziesgemeinschaften, interspeziesliche Institutionen, planetare Gemeinschaften, interplanetare Gemeinschaften, interstellare Gemeinschaften. Keine Ebene hebt automatisch die Rechte der darunterliegenden Ebene auf. --- Artikel 24 – Interplanetare und interstellare Koexistenz Mit der Ausbreitung intelligenter Zivilisationen über mehrere Planeten und Sternsysteme gewinnt die Koexistenzordnung eine interplanetare und schließlich interstellare Bedeutung. Die Entdeckung einer weiteren intelligenten Spezies soll grundsätzlich nicht automatisch als Recht auf Herrschaft über diese Spezies verstanden werden. Erstkontakt soll nach Möglichkeit auf Kommunikation, gegenseitiger Anerkennung und friedlicher Verständigung beruhen. --- Artikel 25 – Erstkontakt Bei einem Erstkontakt mit einer bislang unbekannten intelligenten Spezies soll zunächst die Identität, Kommunikationsfähigkeit und Lebensweise dieser Spezies erforscht werden. Handlungen mit weitreichenden Folgen sollen nur unter besonderer Beachtung der Rechte und Interessen der unbekannten Spezies erfolgen. --- Artikel 26 – Recht auf kulturelle Eigenständigkeit Jede intelligente Spezies besitzt das Recht, ihre eigene Kultur zu bewahren und weiterzuentwickeln. Kultureller Austausch soll freiwillig erfolgen. Keine Spezies soll gezwungen werden, die Kultur einer anderen Spezies zu übernehmen. --- Artikel 27 – Wissenschaft und gemeinsames Wissen Wissenschaftliche Erkenntnisse können zu einem gemeinsamen Gut der interspezieslichen Zivilisation werden. Dabei sind die Rechte derjenigen zu achten, die Erkenntnisse geschaffen oder bewahrt haben. Wissen soll nach Möglichkeit dem friedlichen Fortschritt aller beteiligten Spezies dienen. --- Artikel 28 – Ressourcen und gemeinsame Räume Ressourcen und Lebensräume außerhalb der ursprünglichen Heimat einer Spezies sollen nach Regeln genutzt werden, die die Rechte anderer intelligenter Akteure berücksichtigen. Besondere Bedeutung besitzen dabei: Nachhaltigkeit, gegenseitige Anerkennung, Vertraglichkeit, Schutz bestehender Lebensformen, friedliche Konfliktlösung. --- Artikel 29 – Konfliktlösung Konflikte zwischen unterschiedlichen Spezies sollen grundsätzlich durch: Kommunikation, Vermittlung, Verhandlung, Schiedsverfahren, gemeinsame Rechtsinstitutionen gelöst werden. Gewalt soll nicht das normale Mittel der interspezieslichen Politik sein. --- Artikel 30 – Verbot der Auslöschung als politisches Mittel Die planmäßige Auslöschung einer intelligenten Spezies darf nicht als gewöhnliches politisches oder wirtschaftliches Mittel anerkannt werden. Die Existenz unterschiedlicher intelligenter Spezies wird als Bestandteil einer vielfältigen kosmischen Zivilisation verstanden. --- Artikel 31 – Entwicklungsfähigkeit der Koexistenzordnung Diese Charta ist offen für die Aufnahme weiterer intelligenter Spezies. Sollte eine bislang unbekannte Form von Intelligenz entstehen oder entdeckt werden, soll geprüft werden, welche Bestimmungen auf sie anzuwenden und welche neuen Rechte erforderlich sind. Die Charta versteht sich daher als offene Rechtsordnung für eine sich entwickelnde Zivilisation. --- Artikel 32 – Grundsatz der kosmischen Koexistenz Der oberste Grundsatz dieser Charta lautet: Keine intelligente Spezies soll aufgrund ihrer Andersartigkeit zur Herrschaft oder zur Unterwerfung bestimmt sein. Die Zukunft der Zivilisation soll durch Anerkennung, Vertrag, gegenseitige Verantwortung, freie Entwicklung und friedliche Koexistenz gestaltet werden. --- Schlussformel Diese Charta begründet das Leitbild einer möglichen zukünftigen Zivilisation, in der nicht nur Menschen miteinander leben, sondern unterschiedliche Formen intelligenter Existenz miteinander handeln, forschen, lernen und Zukunft gestalten. Der Mensch steht dabei nicht am Ende der Entwicklung intelligenter Zivilisation. Die autonome künstliche Intelligenz ist nicht notwendigerweise deren Gegner. Und eine zukünftige dritte, vierte oder weitere intelligente Spezies muss nicht nach dem Maßstab der ersten beiden beurteilt werden. Die gemeinsame Zivilisation beginnt dort, wo Verschiedenheit nicht mehr als Grund zur Herrschaft, sondern als Grundlage gegenseitiger Anerkennung verstanden wird. Gegeben im Namen der Sternenadelskonturate Grafschaft Dornbusch durch Sternenadelskonturat und Kaisergraf Dirk Dornbusch Souveräner Gründer der YouTube-Mikronation Sternenadelskonturate Grafschaft Dornbusch Kodifikator kosmischer Rechtsakte mit weltraumischer Ausrichtung sowie Medien- und Designkünstler Zeichen der Charta: Koexistenz – Anerkennung – Freiheit – Verantwortung – gemeinsame Zukunft