Seite 1 von 4 Deutsche Bank Hamburger Sparkasse Umsatzsteuer-IDNr.: BIC: DEUTDEDBHAM BIC: HASPDEHHXXX DE198313700 IBAN: DE77 2007 0024 0024 1034 00 IBAN: DE78 2005 0550 1280 1091 80 Kramer & Partner RAe mbB Deichstraße 1 20459 Hamburg Stefan G. Kramer Fachanwalt für IT - Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Inge Seher Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Datenschutzbeauftragte (TÜV -zertifiziert ) Dr. Gerd Grimberger Commonwealth Lawyer (CLA) Certified Chief Compliance Officer (DIZR) Datenschutzbeauftragter (TÜV -zertifiziert ) Dipl.- Sachverständiger (EIFIB) für Informationsrecht Deichstraße 1 20459 Hamburg Tel. 040 349 603 0 Zweigniederlassung Berlin Rahel-Hirsch-Straße 10 10557 Berlin Tel. 030 590 083 813 info@anwaltskanzlei-online.de www.anwaltskanzlei-online.de Partnerschaftsregister Hamburg PR 188 Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek Georg-Glock-Straße 4 40474 Düsseldorf Per beA Datum: Unser Zeichen: Sachbearbeiter: Ihr Zeichen: 18.11.2022 201-22 Inge Seher 21496-22/4125/4mra DemoKunsthalle ./. Hamburger Kunsthalle Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Jacobs, wir kommen zurück auf Ihr Abmahnschreiben vom 07.11.2022 und bedanken uns für die stillschweigende Fristverlängerung. Anbei erhalten Sie wie gewünscht eine Kopie der Vollmacht. Wir bitten ebenfalls um Vorlage einer ordnungsgemäß erteilten Vollmacht, die uns bisher nicht vorliegt. Inzwischen habe ich mit meiner Mandantschaft den Sachverhalt erörtert und die Angelegenheit geprüft. I. Zunächst komme ich zurück auf Ihre rechtliche Einschätzung der Angelegenheit. Folgendes soll hierzu vorangestellt werden. Wenn man in Hamburg von der „Kunsthalle Hamburg“ spricht, dann verstehen die Angesprochenen deshalb, dass die Hamburger - 2 - Seite 2 von 4 Kunsthalle gemeint ist, weil es sich um die Kunsthalle in Hamburg handelt, dessen Träger eine Stiftung öffentlichen Rechts ist. Sofern es sich um eine andere Stadt handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um die Kunsthalle der jeweiligen Stadt handelt. Auch Düsseldorf hat eine Kunsthalle, ebenso wie mindestens 40 andere Städte in Deutschland (sofern der Eintrag bei Wikipedia vollständig ist). Es dürfte damit ausgeschlossen sein, dass Ihre Mandantschaft ein Namensrecht an dem generischen Begriff „Kunsthalle“ hat. Dies gilt auch für die Ergänzung einer Ortsangabe. Des Weiteren dürfte auch ein Anspruch nach §§ 15 Abs. 1 und 3, 5 MarkenG ausgeschlossen sein. 1. Kein Schutz als Unternehmenskennzeichen Der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht, sofern der Zeicheninhaber am geschäftlichen Verkehr teilnimmt bzw. mit einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung beginnt. Das wird bei der hier streitgegenständlichen Stiftung des öffentlichen Rechts bezweifelt, jedoch nicht ausgeschlossen. Allerdings dürfte der Zweck der Stiftung sich auf die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Hamburg beschränken Es fehlt allerdings an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Eine Verkehrsgeltung ist auch unwahrscheinlich, da es in der Natur der Sache liegt, dass eine Kunsthalle in einer Stadt gegeben ist, ebenso wie z.B. ein Rathaus oder ein Landgericht, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG ausscheidet. Die Ortsangabe „Hamburg“ führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt im Übrigen auch f ür das Gebäude „Kunsthalle“, welches erst recht rein beschreibend ist und ihr jedwede Unterscheidungskraft fehlt. Schließlich setzt sich die Bezeichnung aus der Ortsangabe: „Hamburger“, des Tätigkeitsbereichs für Kultur und Medien: „Kunst“ und der Eigenschaft „Halle“ zusammen. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass meine Mandantschaft die „DemoKunsthalle“ nicht als „Hamburger DemoKunsthalle“ bezeichnet hat, weshalb es auf die Ortsangabe ohnehin nicht ankommt. 2. Kein Namensschutz nach § 12 BGB Der Schutz des Namens nach § 12 BGB setzt ebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung des Hauses voraus (siehe hierzu BGH, Urteil vom 10.04.1970, Az. I ZR 121/68; BGH, Urteil vom 16.12.2004, Az. I ZR 69/02 – - 3 - Seite 3 von 4 Literaturhaus). Wie oben bereits erörtert, liegt keine Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Hamburger Kunsthalle“ vor. 3. Keine Zuordnungsverwirrung Die Demonstrationen vor der Kunsthalle in Hamburg haben seit 2020 inzwischen eine Tradition und erfreuen sich weitläufiger Bekanntschaft. Allein in der Google Suche oder auch auf Youtube finden sich zahlreiche Beiträge zu Demonstrationen an der Kunsthalle. Seit mehr als einem Jahr findet vor der Kunsthalle jeden Samstag um 15 Uhr eine Demonstration statt. Dabei ist es aufgrund der (wenn auch kurzen) Historie ausgeschlossen, dass Ihre Mandantschaft mit der DemoKunsthalle in Verbindung gebracht wird. Einzig der Standort und die günstige Lage der Kunsthalle haben dazu geführt, dass sich die Demonstranten zunächst an der Kunsthalle versammeln, um von dort aus ihre Marschroute zu beginnen und abschließend wieder ankommend an der Kunsthalle dort ihre Reden zu halten und untereinander auszutauschen. Da es sich um einen öffentlichen Platz handelt, auf welchem das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausgeübt wird, ist hieran auch nichts Verwerfliches. Allein aufgrund der Berichterstattung wird bereits kein Zusammenhang zwischen der Hamburger Kunsthalle und der DemoKunsthalle gesehen. Das dürfte auch Ihrer Mandantschaft klar sein. Ihre Mandantschaft muss sich allerdings darüber gewahr sein, dass sie aufgrund ihres Standortes und den örtlichen Gegebenheiten nun einmal als Treffpunkt für Demos in Frage kommt. Vor diesem Hintergrund die Bezeichnung DemoKunsthalle, wie Sie richtig herausstellen, als rein beschreibend anzusehen. Dabei ist nicht nur das Wort „Demo“ rein beschreibend, sondern selbstverständlich auch die Bezeichnung des Gebäudes, an dem die Demonstranten sich seit mehr als einem Jahr Woche für Woche treffen, um ihren Unmut kundzutun. 4. Vorschlag Meine Mandantschaft ist dazu bereit, sich öffentlich aktiv von Ihrer Mandantschaft zu distanzieren und dies kundzutun. Es ist aber angesichts der Umstände nicht angezeigt, die Nutzung des eindeutig beschreibenden Begriffs „DemoKunsthalle“ zu unterlassen. - 4 - Seite 4 von 4 Die Geltendmachung der diesseits entstandenen Kosten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung behält sich meine Mandantschaft vor. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Inge Seher Rechtsanwältin